Pflegegeld & Leistungen

Pflegepauschbetrag 2026: 600 € bis 1.800 € Steuerentlastung für pflegende Angehörige

Wie hoch der Pflegepauschbetrag je Pflegegrad ist, welche Voraussetzungen ihr erfüllen müsst, wo er in der Steuererklärung 2025/2026 eingetragen wird und wann sich §33 EStG zusätzlich lohnt.

Älteres Ehepaar sitzt am Holztisch und füllt gemeinsam Steuerformulare aus — typische Vorbereitung der Anlage Außergewöhnliche Belastungen.
PflegegradPflegepauschbetrag (2025/2026)
1
2600 €
31.100 €
41.800 €
51.800 €
Hilflosigkeit (Merkzeichen H)1.800 €

Wer Angehörige zu Hause pflegt, leistet Sorgearbeit, die der Staat in Euro nicht annähernd abbildet. Der Pflegepauschbetrag ist eine kleine, aber praktische Anerkennung — keine Bezahlung, sondern ein Freibetrag, der euer zu versteuerndes Einkommen senkt. Klingt nach Bürokratie, ist aber in zehn Minuten erledigt, sobald die Identifikationsnummer der gepflegten Person zur Hand ist.

Pflegepauschbetrag 2026 nach Pflegegrad

Die Beträge gelten seit der Reform durch das Behinderten-Pauschbetragsgesetz von 2021 unverändert — auch für den Veranlagungszeitraum 2025, den ihr 2026 erklärt. Eine Anpassung steht aktuell nicht im politischen Programm; sollte sich daran etwas ändern, wird dieser Artikel aktualisiert.

Die wichtigsten Punkte zur Tabelle oben:

  • Pflegegrad 1 bekommt keinen Pflegepauschbetrag. Die §33b-Voraussetzung („Hilflosigkeit oder Pflegegrad mindestens 2”) ist nicht erfüllt.
  • Pflegegrad 4 und 5 bekommen denselben Höchstbetrag von 1.800 €. Die Steigerung gegenüber Pflegegrad 3 (1.100 €) ist mit 700 € der größte Sprung der Tabelle.
  • „Hilflosigkeit” (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis) löst denselben Pauschbetrag aus wie Pflegegrad 4/5 — auch wenn formal kein Pflegegrad festgestellt ist. Das ist vor allem bei pflegebedürftigen Kindern relevant.
  • Mehrere Pflegende teilen den Pauschbetrag zu gleichen Teilen. Pflegen drei Geschwister gemeinsam einen Vater mit Pflegegrad 4, bekommt jede:r 600 € — egal, wer wieviel Stunden leistet.

Behindertenpauschbetrag — die zweite, viel größere Säule

Nicht zu verwechseln mit dem Pflegepauschbetrag: Der Behindertenpauschbetrag steht der pflegebedürftigen Person selbst zu — in deren eigener Steuererklärung. Seit der Reform 2021 sind die Beträge nach Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt:

GdBBehindertenpauschbetrag pro Jahr
20384 €
30620 €
40860 €
501.140 €
601.440 €
701.780 €
802.120 €
902.460 €
1002.840 €
Merkzeichen H, Bl, TBl oder Pflegegrad 4/57.400 €

Der Sprung auf 7.400 € bei Pflegegrad 4/5 oder Merkzeichen H ist der vermutlich am häufigsten übersehene Steuerposten in der Pflege überhaupt. Wer noch nicht weiß, ob die pflegebedürftige Person diesen Pauschbetrag in der eigenen Erklärung nutzt: nachfragen, gegebenenfalls korrigierte Erklärung der letzten vier Jahre einreichen.

Voraussetzungen: Wer den Pflegepauschbetrag bekommt

Der Pflegepauschbetrag steht euch nach §33b Abs. 6 EStG zu, wenn ihr alle vier folgenden Punkte erfüllt:

  1. Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 (oder das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis).
  2. Ihr pflegt persönlich. „Persönlich” heißt: ihr leistet selbst Pflege — Körperpflege, Mobilitätshilfe, Haushaltsführung, Begleitung. Es genügt, wenn euer Beitrag mindestens 10 % des gesamten Pflegeaufwands ausmacht. Reine Geldzuwendungen reichen nicht.
  3. Ihr pflegt unentgeltlich. Ihr dürft kein Geld dafür nehmen, das den Charakter eines Lohns hat. Pflegegeld der pflegebedürftigen Person dürft ihr treuhänderisch weiterverwalten — solange es für deren Bedürfnisse verwendet wird (Pflegehilfsmittel, Fahrten, Mehrkosten). Bei Eltern, Stief- und Großeltern hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Pflegegeld auch ohne Verwendungsnachweis weitergegeben werden darf — die Pflege gilt dann trotzdem als unentgeltlich.
  4. Die Pflege findet in einer Wohnung in Deutschland oder der EU/EWR statt — entweder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in eurer eigenen. Pflege im Pflegeheim ist ausgeschlossen.

Was außerdem seit 2021 verpflichtend ist: ihr müsst die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person in eurer Steuererklärung angeben. Ohne diese Nummer wird der Pflegepauschbetrag nicht anerkannt — auch nicht, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Nummer steht auf dem Steuerbescheid oder kann beim Bundeszentralamt für Steuern angefragt werden.

Drei Generationen sitzen in einem Wohnzimmer zusammen — typische Konstellation, in der pflegende Töchter, Söhne oder Partner den Pflegepauschbetrag in der eigenen Steuererklärung geltend machen.
Der Pflegepauschbetrag ist die einzige Steuerentlastung, die ausdrücklich an die pflegende Person geht — nicht an die pflegebedürftige.

So tragt ihr den Pflegepauschbetrag in die Steuererklärung ein

Ob mit ELSTER, einem Steuerprogramm oder Papierformular — der Weg ist immer derselbe.

1. Anlage „Außergewöhnliche Belastungen” öffnen. In ELSTER findet ihr sie über die Suchfunktion mit dem Stichwort „Pflege-Pauschbetrag” — das System springt direkt in den richtigen Abschnitt.

2. Im Abschnitt „Pflege-Pauschbetrag” (in den Vordrucken VZ 2025 etwa Zeile 11 ff. der Anlage) gebt ihr ein:

  • Name und Anschrift der gepflegten Person
  • die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person
  • den Pflegegrad (oder „Hilflosigkeit / Merkzeichen H”)
  • ob ihr alleine oder gemeinsam mit anderen pflegt (bei mehreren Pflegenden Aufteilung zu gleichen Teilen)
  • Adresse der Wohnung, in der gepflegt wird

3. Belege bereithalten (nicht einreichen, nur auf Nachfrage): Pflegegradbescheid der Pflegekasse oder Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H. Mehr braucht das Finanzamt im Normalfall nicht.

4. Veranlagung abwarten. Das Finanzamt prüft anhand der Identifikationsnummer automatisch, ob die Voraussetzungen vorliegen — das ist seit 2021 die wichtigste Vereinfachung gegenüber früher.

Im Steuerbescheid taucht der Betrag dann nicht als Erstattung auf, sondern als Reduktion des zu versteuernden Einkommens. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % bringen 1.800 € Pauschbetrag also rund 540 € Steuerersparnis — bei Geringverdienenden weniger, bei Spitzenverdienenden bis zu 760 €. Genau das macht den Pauschbetrag zu einer Leistung, die mit dem eigenen Einkommen wächst.

Pflegepauschbetrag oder §35a EStG — was wann gilt

Der Pflegepauschbetrag (§33b) und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a EStG) sehen sich auf den ersten Blick ähnlich — sie wirken aber völlig verschieden:

MerkmalPflegepauschbetrag (§33b)§35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistung)
WirkungFreibetrag — senkt zu versteuerndes EinkommenSteuerermäßigung — wird direkt von Steuer abgezogen
Höhe600 / 1.100 / 1.800 €20 % der Rechnung, max. 4.000 € Steuerersparnis pro Jahr
Wer pflegt?Angehörige selbst, unentgeltlichPflegedienst oder Minijobber:in mit Rechnung
Belege nötig?Nein, nur PflegegradnachweisJa, Rechnung + Überweisungsnachweis (kein Bargeld)

Wichtig zur Kombination: dieselben Pflegekosten dürft ihr nicht zweimal geltend machen. Was problemlos nebeneinander geht:

  • Ihr pflegt selbst → Pflegepauschbetrag (1.800 € Freibetrag)
  • Ein Pflegedienst kommt zusätzlich zwei Mal pro Woche → 20 % von dessen Rechnungen über §35a EStG

Genau diese Kombination ist der Standardfall in vielen Familien — und einer der häufigsten Fehler ist, sich für „nur eines von beidem” zu entscheiden, obwohl beides nebeneinander erlaubt ist.

Wenn die tatsächlichen Pflegekosten den Pauschbetrag übersteigen

Pflegegrad 4 mit 24-Stunden-Bedarf, eine Treppenlift-Anschaffung, ein hoher Eigenanteil im Pflegeheim — schnell sind 1.800 € Pauschbetrag in der Realität nicht mehr ausreichend. Dann gibt es zwei Wege:

  1. §33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art). Statt des Pauschbetrags rechnet ihr eure tatsächlichen Pflegeaufwendungen ab. Abzug bis zur Höhe der angefallenen Kosten — abzüglich einer „zumutbaren Eigenbelastung” (1 bis 7 % des Gesamteinkommens, je nach Familienstand und Kinderzahl).
  2. §35a EStG, wie oben beschrieben — für extern bezahlte Pflege- und Haushaltsleistungen.

Die Entscheidung „Pauschbetrag vs. §33” ist eine reine Rechenfrage. In den meisten Fällen lohnt sich §33 erst, wenn die jährlichen Pflegeausgaben den Pauschbetrag um mehrere Tausend Euro übersteigen — wegen der zumutbaren Belastung, die das Finanzamt vorher abzieht.

Heißt im Klartext: Bei einem Single-Einkommen von 45.000 € müssten die jährlichen Pflegekosten rund 4.500 € überschreiten, bevor §33 EStG mehr bringt als der Pflegepauschbetrag. Bei höherem Einkommen verschiebt sich diese Schwelle nach oben, bei mehreren Kindern und Verheirateten nach unten.

Häufige Fehler, die den Pauschbetrag kosten

  • Fehlende Identifikationsnummer. Häufigster Ablehnungsgrund seit 2021 — das Feld lässt sich nicht „später nachreichen”, die Erklärung wird einfach ohne Pauschbetrag veranlagt.
  • Pflege im Heim eingetragen. Der Pflegepauschbetrag setzt häusliche Pflege voraus. Pflegt die Person im Heim, fällt der Pauschbetrag weg — dafür greifen oft §33 oder §35a für die Eigenanteile.
  • „Wir pflegen zu zweit, also bekommen wir beide den vollen Betrag.” Nein. Mehrere Pflegende teilen — egal wie ungleich der reale Aufwand ist.
  • Pflegegeld als Lohn entgegengenommen. Sobald die pflegende Person Pflegegeld behält und auch nicht für die gepflegte Person verwendet, ist die Pflege bezahlt — Pauschbetrag entfällt. Ausnahme: Eltern/Stiefeltern/Großeltern (BFH-Rechtsprechung).
  • Pflegegrad 1 eingetragen. Pflegegrad 1 berechtigt nicht zum Pauschbetrag.

Weiterführende Themen für Pflegende

  • Pflegegeld 2026: Wie viel Geld monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person fließt, lest ihr in Pflegegeld 2026 — Höhe und Auszahlung. Das Pflegegeld selbst ist steuerfrei, solange ihr es nicht als Lohn nehmt.
  • Pflegegrade verstehen: Welcher Pflegegrad welche Punkte und welche Leistungen bedeutet, steht in der Pflegegrade-Übersicht. Davon hängt nicht nur euer Pauschbetrag ab, sondern alles andere auch.
  • Wenn das Geld nicht reicht: Wann das Sozialamt einspringt und was Schonvermögen genau bedeutet, klärt Hilfe zur Pflege. Wichtig zu wissen: Hilfe zur Pflege ist mit dem Pflegepauschbetrag kompatibel — sie wird nicht gegengerechnet.
  • Eigene Ansprüche pflegender Angehöriger: Rentenpunkte, Krankenversicherung und Pflegezeit findet ihr in Pflegende Angehörige 2026.

Der Pflegepauschbetrag ist kein „Ausgleich” für die Sorgearbeit zu Hause — dafür ist er viel zu klein. Er ist ein Symbol mit kleinem realen Gegenwert, das aber jede:r pflegende Angehörige mitnehmen sollte, weil es in der Steuererklärung 2025 zehn Minuten kostet und im Zweifel mehrere Hundert Euro zurück aufs Konto bringt. Mehr Gerechtigkeit gibt es im deutschen Steuerrecht für Pflege bisher nicht — das aber immerhin.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag 2026?

600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 (oder bei Hilflosigkeit, Merkzeichen H). Diese Beträge gelten seit der Reform 2021 unverändert auch für den Veranlagungszeitraum 2025, der 2026 erklärt wird.

Wo trage ich den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung ein?

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen, im Abschnitt „Pflege-Pauschbetrag". Ihr braucht den Pflegegrad, den Namen und vor allem die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person — ohne diese Identnummer akzeptiert das Finanzamt den Pauschbetrag seit 2021 nicht mehr.

Bekommen mehrere Angehörige den Pflegepauschbetrag, wenn sie sich die Pflege teilen?

Ja — der Pflegepauschbetrag wird dann zu gleichen Teilen aufgeteilt. Pflegen Tochter und Sohn gemeinsam einen Vater mit Pflegegrad 4, bekommt jede:r 900 € (1.800 € geteilt durch zwei). Eine andere Aufteilung ist nicht möglich, auch wenn eine Person deutlich mehr leistet.

Darf ich Pflegegeld behalten und trotzdem den Pflegepauschbetrag bekommen?

Ja, wenn ihr das Pflegegeld treuhänderisch für die pflegebedürftige Person verwaltet — also für Pflegehilfsmittel, Fahrten, Mehrkosten ausgebt. Sobald das Pflegegeld als Lohn an euch fließt, ist die Pflege nicht mehr „unentgeltlich" und der Pauschbetrag entfällt. Eltern, Stief- und Großeltern dürfen das Geld nach BFH-Rechtsprechung allerdings auch ohne Verwendungsnachweis weitergeben.

Pflegepauschbetrag oder §35a EStG — was lohnt sich?

Beides nebeneinander, wenn unterschiedliche Aufwendungen dahinterstehen. Pflegt ihr selbst, nehmt ihr den Pauschbetrag (Freibetrag). Bezahlt ihr zusätzlich einen Pflegedienst, könnt ihr 20 % dieser Rechnungen als haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a (max. 4.000 € Steuerermäßigung) absetzen. Was nicht geht: dieselben Pflegekosten doppelt geltend machen.

Was ist mit dem Behindertenpauschbetrag — kann ich beide kombinieren?

Der Behindertenpauschbetrag steht der pflegebedürftigen Person selbst zu, der Pflegepauschbetrag der pflegenden Person. Beide existieren parallel und betreffen unterschiedliche Steuerbescheide. Wichtig nur: Wenn die pflegebedürftige Person Pflegegrad 4/5 oder Merkzeichen H hat, beträgt ihr eigener Behindertenpauschbetrag 7.400 € — das ist die größte Einzelposition im Steuerbescheid.

Quellen

  1. §33b EStG — Pauschbeträge wegen außergewöhnlicher Belastungen
  2. §35a EStG — Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
  3. §33 EStG — Außergewöhnliche Belastungen