Pflegegeld & Leistungen

Entlastungsbetrag 131 € — Wofür Sie das Geld 2026 nutzen können

Der Entlastungsbetrag steht ab Pflegegrad 1 zu — 131 € pro Monat, zweckgebunden. Was Sie damit zahlen können, wer die Anbieter sein müssen und wie Sie nicht abgerufenes Geld retten.

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist eine der oft übersehenen Leistungen der Pflegeversicherung. 131 € pro Monat — also 1.572 € im Jahr — stehen jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu, unabhängig von der Stufe. Trotzdem verfällt im bundesweiten Schnitt mehr als die Hälfte des Anspruchs ungenutzt. Der Grund ist fast immer derselbe: Familien wissen nicht, wofür der Betrag genau verwendet werden darf.

Was der Entlastungsbetrag konkret bezahlt

Der Betrag ist zweckgebunden — nicht jede Hilfe ist erstattungsfähig. Folgende Angebote werden anerkannt:

  • Stundenweise Betreuung. Anerkannte Betreuungsdienste oder geschulte Nachbarschaftshelfer kommen für 1–4 Stunden ins Haus, beschäftigen die pflegebedürftige Person und entlasten die Hauptpflegeperson.
  • Haushaltsnahe Hilfen. Einkauf, Wäsche, Reinigung, Begleitung zu Terminen — über zertifizierte Dienste oder Pflegedienste mit Zusatzangebot.
  • Tagespflege-Eigenanteil. Wenn die Tagespflege nicht voll von der Pflegekasse gedeckt ist, kann der Eigenanteil über den Entlastungsbetrag bezahlt werden.
  • Kurzzeitpflege-Eigenanteil. Analog: Kosten, die über das Kurzzeitpflege-Budget hinausgehen, lassen sich teilweise über den Entlastungsbetrag abrechnen.
  • Verhinderungspflege durch Nicht-Verwandte. Wenn ein Nachbar oder eine Nachbarin offiziell als Verhinderungspflege-Person gemeldet ist und entsprechend bezahlt wird.
  • Pflegekurse und Schulungen. §45 SGB XI Kurse sind ohnehin kostenfrei — aber individuelle Schulungen vor Ort können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Anerkannte Anbieter — wer das ist

Welche Anbieter anerkannt sind, regelt jedes Bundesland eigenständig. Drei Wege, anerkannte Anbieter zu finden:

  1. Pflegekasse anrufen. Die Kasse hat eine aktuelle Liste anerkannter Anbieter im Postleitzahlgebiet — wird auf Anruf zugeschickt oder per E-Mail.
  2. Pflegestützpunkt. Der lokale Pflegestützpunkt vermittelt anerkannte Anbieter und kennt oft auch Kapazitäten und Wartezeiten.
  3. Landesportale. Die meisten Bundesländer führen ein zentrales Verzeichnis anerkannter Entlastungsangebote — meist beim Landesamt für Soziales oder dem Sozialministerium.

Typische Träger anerkannter Angebote:

  • Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, Paritätischer, AWO, Rotes Kreuz)
  • Geschulte Nachbarschaftshelfer-Programme (kommunal organisiert)
  • Tages- und Nachtpflege-Einrichtungen
  • Ambulante Pflegedienste mit Zusatzangebot „niedrigschwellige Betreuung”
  • Senioren-Treffs mit Betreuungsangebot

Wie die Abrechnung läuft

Der Betrag wird nicht aufs Konto ausgezahlt. Zwei Wege der Abrechnung:

  1. Direkt-Abrechnung über den Anbieter. Der häufigere und einfachere Fall. Der Anbieter rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab — die Familie bekommt nichts in die Hand, sieht nur die monatliche Bestätigung.
  2. Erstattung gegen Beleg. Familie zahlt selbst, reicht die Rechnung bei der Pflegekasse ein, bekommt den Betrag erstattet — dauert typisch 2–4 Wochen.

Bei Direkt-Abrechnung sollte der Anbieter vor dem ersten Einsatz die Vollmacht zur Abrechnung erhalten — sonst muss die Familie alles vorstrecken.

Übertragung ins Folgejahr — die Sechs-Monats-Regel

Was im laufenden Jahr nicht abgerufen wird, ist bis 30. Juni des Folgejahres noch nutzbar. Danach verfällt der Anspruch. Ein paar praktische Konsequenzen:

  • Wer Ende 2025 nichts genutzt hat (1.572 € verfügbar), kann bis Juni 2026 noch 1.572 € + bis dahin entstandene 786 € Halbjahres-Zuschuss = bis zu 2.358 € abrufen.
  • Nach dem 30. Juni verfällt der 2025er-Anteil — nur der 2026er-Halbjahres-Anteil bleibt.
  • Die Übertragung ins Folgejahr erfolgt automatisch, ohne Antrag.

Praxis-Beispiele: Wofür Familien den Entlastungsbetrag nutzen

KonstellationTypische Verwendung
Pflegegrad 1, alleinlebendWöchentlich 4 Stunden Hauswirtschaft + Einkauf
Pflegegrad 2, häusliche PflegeStundenweise Betreuung 2× pro Woche, dass die Tochter Pause hat
Pflegegrad 3, Tagespflege 2×/WocheEigenanteil der Tagespflege monatlich rund 100 €
Pflegegrad 4, vollstationärEigenanteil im Heim — anrechenbare Anteile (Betreuung)
Demenz, jeder PflegegradSpezialisierte Demenz-Betreuungsgruppen, Begleitung zu Aktivitäten

Was bei der Nutzung schiefgeht

Drei häufige Fehler:

  1. Anbieter ist nicht anerkannt. Familie engagiert eine Putzfrau, reicht die Rechnung ein — wird abgelehnt. Vor dem Start prüfen lassen.
  2. Keine zweckgebundene Leistung. Möbel zusammenbauen, Auto waschen, Gartenarbeit ohne Pflegebezug — wird nicht erstattet.
  3. Ende des Jahres vergessen. Im Dezember keine Zeit, im Januar zu spät — ein Großteil des Jahresbetrags verfällt schleichend.

Fazit

Der Entlastungsbetrag ist die Leistung, die in jedem Pflegegrad mitläuft — und in jedem Pflegegrad am häufigsten ungenutzt verfällt. Wer einen anerkannten Anbieter wählt und ihn als feste Routine einsetzt, holt sich mit 131 € im Monat eine echte wöchentliche Entlastung ins Haus, ohne dass Geld dafür aus eigener Tasche kommt.

Häufige Fragen

Wie viel Entlastungsbetrag gibt es 2026?

131 € pro Monat, also 1.572 € pro Jahr. Der Betrag ist seit der Reform 2024 auf diesem Stand und gilt für alle Pflegegrade von 1 bis 5 — er ist also nicht abhängig vom Pflegegrad.

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag nutzen?

Für anerkannte Entlastungsangebote: stundenweise Betreuung, haushaltsnahe Hilfen, Einkaufsdienste, Tages- und Nachtpflege (als Eigenanteil), Kurzzeitpflege (Eigenanteil), Verhinderungspflege durch Nachbarschaftshelfer, Pflegekurse für Angehörige.

Bekomme ich das Geld aufs Konto?

Nein. Die Pflegekasse erstattet gegen Rechnung — entweder direkt an den Anbieter oder gegen Beleg an die pflegebedürftige Person bzw. die Bevollmächtigten. Bargeld-Auszahlung gibt es nicht.

Was passiert mit nicht genutztem Entlastungsbetrag?

Nicht abgerufene Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres noch genutzt werden. Danach verfällt der Anspruch. Im Schnitt verfallen pro pflegebedürftiger Person rund 800 € pro Jahr ungenutzt.

Quellen

  1. SGB XI §45b — Entlastungsbetrag
  2. SGB XI §45a — Angebote zur Unterstützung im Alltag