Pflegegeld & Leistungen

Pflegezeit und Familienpflegezeit: Auszeit vom Beruf für Angehörige

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgt, kann sich teilweise oder vollständig vom Job freistellen lassen. Pflegezeit, Familienpflegezeit und das BAFzA-Darlehen im Überblick.

Berufstätige, die einen Angehörigen pflegen, stehen oft vor der Frage: Job kürzen oder ganz aussetzen? Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz geben dafür einen rechtlichen Rahmen — vom 10-Tage-Kurzauszug für die akute Pflegesituation bis zur zweijährigen Teilzeit für die längere Versorgung.

Drei Stufen der beruflichen Auszeit

ModellDauerFormArbeitgeber-Größe
Kurzzeitige Arbeitsverhinderungbis 10 ArbeitstageVollständig freigestelltjede
Pflegezeitbis 6 MonateVollständig oder teilweise freigestelltmehr als 15
Familienpflegezeitbis 24 MonateTeilzeit (min. 15 Std/Wo)mehr als 25

Die drei Modelle können nacheinander genutzt werden — gemeinsam aber maximal 24 Monate. Wer also 10 Tage Kurzauszug nimmt, kann anschließend noch bis zu 6 Monate Pflegezeit und bis zu 18 Monate Familienpflegezeit anschließen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung — bis zu 10 Tage

Für akute Pflegesituationen — der Vater stürzt, die Mutter kommt aus der Klinik, ein Heim-Einzug muss organisiert werden — gibt es das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Der Anspruch besteht unabhängig von der Größe des Arbeitgebers.

Wichtig: Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit kein Gehalt — aber die Pflegekasse übernimmt das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 % des entgangenen Nettoentgelts (max. 70 % der Beitragsbemessungsgrenze). Der Antrag läuft direkt bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.

Pflegezeit — bis zu 6 Monate

Pflegezeit nach dem PflegeZG erlaubt eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen. Voraussetzungen:

  • Pflegegrad 1 oder höher beim Angehörigen
  • Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
  • Schriftliche Ankündigung mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn

Während der Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt. Zur Überbrückung gibt es das BAFzA-Darlehen (siehe unten).

Kündigungsschutz: Vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.

Familienpflegezeit — bis zu 24 Monate

Familienpflegezeit nach dem FPfZG ist eine Teilzeit-Reduzierung auf mindestens 15 Stunden pro Woche für maximal 24 Monate. Voraussetzungen:

  • Pflegegrad 1 oder höher beim Angehörigen
  • Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten
  • Schriftliche Ankündigung mindestens 8 Wochen vor Beginn

Der Arbeitgeber zahlt das anteilige Gehalt (basierend auf der reduzierten Stundenzahl). Auch hier ist das BAFzA-Darlehen verfügbar, um den Einkommensverlust teilweise auszugleichen.

Das BAFzA-Darlehen

Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) lässt sich ein zinsloses Darlehen beantragen, das den Einkommensverlust während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit mildert.

Eckdaten:

Der Antrag läuft online beim BAFzA — die Auszahlung erfolgt monatlich, die Rückzahlung beginnt nach Ende der Pflegezeit über bis zu 48 Monate. In Härtefällen (z.B. nach dem Tod der gepflegten Person, bei Krankheit der Pflegeperson) ist eine Stundung oder ein Erlass möglich.

Soziale Absicherung während der Auszeit

Auch ohne Gehalt vom Arbeitgeber bleibt die Sozialversicherung aktiv:

  • Krankenversicherung: Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sein kann (Ehepartner, Eltern), nutzt diesen Weg. Sonst läuft die freiwillige Mitgliedschaft.
  • Arbeitslosenversicherung: Bleibt aktiv, sodass nach der Pflegezeit der Anspruch auf ALG I bestehen bleibt.
  • Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, wenn die pflegende Person mindestens 10 Stunden pro Woche pflegt, der Pflegegrad 2 oder höher ist und die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt. Höhe: rund 300–500 € Rentenbeiträge pro Monat (abhängig vom Pflegegrad).

Häufige Fragen aus der Praxis

Wer ist „naher Angehöriger”? Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern, Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Schwiegerkinder, Enkelkinder, Geschwister, Schwager, Schwägerin sowie Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Kann ich die Pflegezeit für mehrere Personen nutzen? Ja, die 6 Monate / 24 Monate gelten pro pflegebedürftige Person. Wenn nacheinander Mutter und Vater zu pflegen sind, ist für jede Person der volle Anspruch verfügbar.

Was, wenn die pflegebedürftige Person verstirbt? Die Pflegezeit endet automatisch vier Wochen nach dem Sterbetag oder zum vereinbarten Endtermin — je nachdem, was früher eintritt. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz erfolgt entsprechend.

Fazit

Pflegezeit und Familienpflegezeit sind keine Pflichtprogramme, sondern verfügbare Optionen für Familien, die einen Angehörigen versorgen. Die rechtliche Absicherung ist gut — Kündigungsschutz, weiterlaufende Sozialversicherung, BAFzA-Darlehen. Wer den Schritt erwägt, sollte früh mit Arbeitgeber und BAFzA reden — dann ist die Auszeit planbar.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?

Pflegezeit ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten. Familienpflegezeit ist eine Teilzeit-Reduzierung auf bis zu 15 Stunden pro Woche für maximal 24 Monate. Beide können aufeinanderfolgend genutzt werden — kombiniert maximal 24 Monate.

Wer trägt die Kosten während der Pflegezeit?

Während der Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt — die Familie kann ein zinsloses Darlehen beim BAFzA (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) beantragen, das die Hälfte des entgangenen Nettoentgelts ausgleicht.

Habe ich Anspruch auf Pflegezeit?

Pflegezeit nach dem PflegeZG (bis 6 Monate, vollständige oder teilweise Freistellung) gibt es nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Familienpflegezeit nach dem FPfZG (Teilzeit bis 24 Monate) gilt für Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten.

Bin ich während der Pflegezeit weiterversichert?

Ja. Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung laufen weiter — die Pflegekasse zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche, Pflegegrad 2 oder höher).

Quellen

  1. Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
  2. Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  3. BAFzA — Pflegeunterstützungsdarlehen