Was die Kasse bezahlt
Hilfsmittel & Pflegebox
Hilfsmittel kommen aus zwei verschiedenen Töpfen: Krankenkasse für medizinische Hilfsmittel, Pflegekasse für pflegerische. Wer den Unterschied kennt, vermeidet wochenlanges Behördenpingpong.
Drei Töpfe für Hilfsmittel — wer wofür zuständig ist
Wer mit dem Pflegealltag beginnt, stolpert schnell über die Frage: Wer zahlt eigentlich was? Drei Töpfe sind relevant:
| Topf | Zuständig | Was darin ist | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Pflegekasse | Pflegebox: Handschuhe, Bettschutz, Desinfektion | Pflegegrad ab 1 |
| Technische Pflegehilfsmittel | Pflegekasse | Pflegebett (Komfort), Hausnotruf, Lifter | Pflegegrad ab 1 |
| Hilfsmittel nach §33 SGB V | Krankenkasse | Rollator, Pflegebett (Standard), Hörgerät, Toilettenstuhl | Ärztliches Rezept |
Faustregel: Was die Pflege erleichtert, läuft über die Pflegekasse. Was eine Krankheit oder Behinderung ausgleicht, läuft über die Krankenkasse. Die Abgrenzung im Detail — inklusive Genehmigungsfiktion und richtigem Antragsweg — steht in Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel — Wo der Unterschied liegt.
Pflegebox — die einfachste Pflegekassen-Leistung
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (umgangssprachlich „Pflegebox”) sind ein monatlicher Pauschalbetrag von 42 €, der ohne Rezept und ohne Vorabgenehmigung über einen anerkannten Anbieter direkt mit der Pflegekasse abgerechnet wird. Anspruchsberechtigt ist jede pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 1, die in häuslicher Umgebung gepflegt wird.
In der Box sind die typischen Verbrauchsprodukte für die häusliche Pflege: Einmalhandschuhe in mehreren Größen, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz und Schutzschürzen. Was im Einzelnen drinsteckt, lässt sich monatlich anpassen — eine Übersicht der sieben Produktgruppen mit konkreten Beispielzusammenstellungen findet ihr in Pflegebox-Inhalt — was wirklich drin sein sollte.
Wie ihr die Pflegebox bei einem anerkannten Anbieter wie Sanus+ bestellt — vom Online-Formular bis zur ersten Lieferung — beschreibt Pflegebox beantragen Schritt für Schritt. Speziell für Pflegegrad 1 haben wir einen separaten Artikel, der zeigt, dass auch ohne Pflegegeld substanzielle Leistungen abrufbar sind.
Technische Pflegehilfsmittel
Größere Anschaffungen, die die Pflege erleichtern, fallen unter §40 Abs. 1 SGB XI:
- Pflegebett mit Komfortausstattung (höhenverstellbar, Kopf- und Fußteil verstellbar)
- Hausnotruf mit Notrufsender und Anschluss an eine Notrufzentrale
- Lifter für die Mobilisierung schwerstpflegebedürftiger Personen
- Spezielle Toilettenstühle für die häusliche Pflege
Eigenanteil hier: 10 % der Kosten, maximal 25 € pro Hilfsmittel. Viele Geräte werden als Leihgabe gestellt, was den Eigenanteil weiter reduziert. Was am Ende über die Krankenkasse läuft (Standard-Pflegebett, Rollator) und was über die Pflegekasse (Komfort-Bett, Hausnotruf), klärt der Vergleich in Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel.
Hilfsmittel über die Krankenkasse
Wenn ein Hilfsmittel medizinisch begründet ist (Diagnose, Behandlung, Ausgleich einer Behinderung), läuft der Antrag über die Krankenkasse. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Typische Hilfsmittel:
- Rollator, Rollstuhl (manuell oder elektrisch)
- Standard-Pflegebett (medizinisch verordnet)
- Hörgerät, Brille (in eng begrenzten Sonderfällen)
- Inkontinenzeinlagen bei vorliegender Diagnose
- Verbandsmaterial bei Wunden
Der gesetzliche Eigenanteil beträgt in der Regel 5–10 € pro Hilfsmittel. Wer ein höherwertiges Modell wählt (z. B. Premium-Hörgerät), zahlt die Differenz selbst.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Bauliche Veränderungen, die die häusliche Pflege ermöglichen, fördert die Pflegekasse mit einem einmaligen Zuschuss von bis zu 4.180 € pro Maßnahme — und zwar pro Maßnahme separat, nicht pro Lebenszeit. Wenn sich die Pflegesituation später ändert, ist ein neuer Antrag möglich.
Typische geförderte Maßnahmen:
- Treppenlift, Plattformlift
- Badumbau (bodengleiche Dusche, höhenverstellbares WC, Haltegriffe)
- Schwellenabbau, Türverbreiterung
- Anpassung der Küche (höhenverstellbare Arbeitsfläche)
- Rampen am Hauseingang
Bei mehreren pflegebedürftigen Personen im selben Haushalt (z. B. Eheleuten) erhöht sich der Zuschuss anteilig. Den richtigen Pflegegrad als Voraussetzung beschreibt unsere Themenseite Pflegegrade.
Digitale Pflegeanwendungen
Seit 2025 zahlt die Pflegekasse auch 53 € monatlich für anerkannte digitale Pflegeanwendungen (DiPA) — Apps und Software, die im Pflegealltag unterstützen. Die Liste anerkannter Anwendungen wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt und wächst kontinuierlich. Eine Übersicht aller monatlichen Pflegeleistungen — inklusive DiPA — findet ihr unter Pflegegeld & Leistungen.
Was bei Anträgen schiefgehen kann
- Falsche Kasse adressiert. Wenn ihr unsicher seid, ob ein Hilfsmittel zur Krankenkasse oder Pflegekasse gehört, immer zuerst bei der Krankenkasse einreichen — sie ist als „erstangegangene Stelle” gesetzlich verpflichtet, intern weiterzuleiten.
- Genehmigungsfiktion übersehen. Entscheidet die Krankenkasse länger als 3 Wochen nicht über euren Antrag, gilt er nach §13 SGB V als genehmigt. Schriftlich erinnern.
- Pflegebox stationär bestellen. Im Pflegeheim besteht kein Anspruch — die Versorgung mit Verbrauchsmaterialien ist im Heimentgelt enthalten.
Was als nächstes
Alle Tiefen-Artikel zu Hilfsmitteln und Pflegebox findet ihr unter allen Beiträgen. Drei häufige Einstiege:
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Begriffe in diesem Themenfeld
Kurzdefinitionen aus unserem Pflege-Glossar — alle gesammelt im ausführlichen Glossar.
- Pflegebox
- Monatliches Paket mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (Handschuhe, Bettschutz, Desinfektion). Wert 42 € pro Monat, ab Pflegegrad 1, von der Pflegekasse direkt mit dem Anbieter abgerechnet.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Einmaliger Zuschuss von bis zu 4.180 € pro Maßnahme für Umbauten, die Pflege zu Hause ermöglichen — Treppenlift, Badumbau, Schwellenabbau. Ab Pflegegrad 1.
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
- Geprüfte Apps und digitale Anwendungen, die im Pflegealltag unterstützen — etwa zur Koordination der Pflege, für kognitives Training oder zur Sturzprophylaxe. 53 € monatlich, ab Pflegegrad 1.
- Pflegekasse
- Trägerin der gesetzlichen Pflegeversicherung; sitzt bei der jeweiligen Krankenkasse. Zuständig für Einstufung, Bescheid und Auszahlung der Leistungen.
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