Geld, Sachleistungen, Zuschüsse

Pflegegeld & Leistungen

Die Pflegekasse zahlt nicht nur Pflegegeld. Insgesamt elf Töpfe stehen Versicherten zur Verfügung — die meisten Familien nutzen drei oder vier davon, der Rest verfällt unbemerkt.

Zwei Frauen sitzen gemeinsam am Tisch und betrachten Informationen zur Pflegeversicherung auf einem Tablet.

Was ihr von der Pflegekasse erhalten könnt

Die Pflegeversicherung kennt nicht nur einen Geldtopf, sondern elf — von monatlichen Geldleistungen über jährliche Entlastungsbudgets bis zu einmaligen Zuschüssen. Was jede Familie tatsächlich bekommt, hängt vom Pflegegrad und der gewählten Versorgungsform ab.

Diese Übersicht ist der Ausgangspunkt: Was steht euch zu, in welcher Höhe, und wo sind die häufigsten Fallen?

Monatliche Geldleistungen

LeistungPflegegradWofür
Pflegegeldab PG 2Pflege durch Angehörige
Pflegesachleistungab PG 2Pflege durch ambulanten Pflegedienst
Tages-/Nachtpflegeab PG 2teilstationäre Versorgung in einer Einrichtung
Vollstationäre Pflegeab PG 1Pflegeheim, voller Tag
Entlastungsbetragab PG 1stundenweise Betreuung, haushaltsnahe Hilfe
Pflegeboxab PG 1Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Wohngruppenzuschlagab PG 1ambulant betreute Wohngemeinschaften
Digitale Pflegeanwendungenab PG 1geprüfte Apps und Software für die Pflege

Pflegegeld, Sachleistung — oder Kombinationsleistung?

Viele Familien glauben, sie müssten sich einmalig zwischen Pflegegeld und Sachleistung entscheiden. Tatsächlich lassen sich beide kombinieren: Wer einen Pflegedienst beauftragt, der etwa 30 % der Sachleistungen ausschöpft, bekommt anteilig 70 % des Pflegegelds dazu — nicht entweder/oder. Wie das im Detail funktioniert und welche Stolperfallen am häufigsten Geld kosten, steht in Pflegegeld 2026 — Höhe, Auszahlung und Fallstricke.

VarianteWer pflegtWas die Kasse zahlt
Reines PflegegeldAngehörige, Freunde, Nachbarnvolles Pflegegeld auf das Konto der pflegebedürftigen Person
Reine SachleistungAmbulanter Pflegedienstbis zur monatlichen Höchstgrenze direkt an den Pflegedienst
Kombinationsleistungbeides parallelanteilige Verrechnung im Verhältnis der ausgeschöpften Sachleistung
Eine Frau sitzt auf dem Sofa und packt eine Lieferung mit Pflegehilfsmitteln aus.
Manche Leistungen kommen monatlich automatisch, andere müssen einmalig aktiviert werden — der Überblick ist der erste Schritt zur Vollnutzung.

Jährliche Entlastungsbudgets

Drei jährliche Budgets ergänzen die monatlichen Geldleistungen:

  • Verhinderungspflege — 1.685 € pro Jahr für Vertretung der pflegenden Person, ab Pflegegrad 2.
  • Kurzzeitpflege — 1.854 € pro Jahr für vollstationäre Pflege auf Zeit, ab Pflegegrad 2.
  • Übertragung — bis zu 100 % der Kurzzeitpflege lassen sich in die Verhinderungspflege überführen, was den Topf auf bis zu 3.539 € im Jahr aufstockt.

Beide Budgets werden in vielen Familien gar nicht oder nicht voll ausgeschöpft — oft, weil der Antragsweg unterschätzt wird.

Einmalige Zuschüsse

Zwei Posten kommen nicht regelmäßig, sondern bei konkreten Anlässen:

  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§40 SGB XI): einmalig bis 4.180 € pro Maßnahme — Treppenlift, Badumbau, Schwellenabbau, Türverbreiterung. Bei jeder „Maßnahme” neu, also auch mehrmals nutzbar, wenn sich die Situation ändert. Mehr zur Abgrenzung von Pflege- und Krankenkasse in Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel.
  • Anschubfinanzierung Wohngruppe: 2.500 € pro Person (max. 10.000 € pro Wohngruppe) für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft.

Was oft übersehen wird

Drei Posten, die in den meisten Familien ungenutzt bleiben:

  • Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI. Verpflichtend für Pflegegeld-Bezieher — wird vergessen, kann das Pflegegeld kürzen. Mehr zur kostenfreien Pflegeberatung in Pflegeberatung kostenlos nutzen.
  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA). 53 € pro Monat für anerkannte Apps und digitale Tools — gerade in Familien mit kognitiven Einschränkungen oder zur Sturzprophylaxe sinnvoll.
  • Verhinderungspflege als stundenweise Entlastung. Nicht nur „mein Urlaub”, sondern auch „jeden Mittwoch 4 Stunden Atempause” — und Pflegegeld läuft an diesen Tagen voll weiter.

Was als nächstes

Eine vollständige Liste der Tiefen-Artikel zu Geldleistungen findet ihr unter allen Beiträgen. Drei Einstiege, die wir am häufigsten empfehlen:

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Begriffe in diesem Themenfeld

Kurzdefinitionen aus unserem Pflege-Glossar — alle gesammelt im ausführlichen Glossar.

Pflegegeld
Geldleistung der Pflegekasse für die Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen. Ab Pflegegrad 2, monatlich. Aktuell (2026): 347 € (PG 2) bis 990 € (PG 5). Wird auf das Konto der pflegebedürftigen Person ausgezahlt.
Pflegesachleistung
Leistung der Pflegekasse für Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Ab Pflegegrad 2. Aktuell (2026): 796 € (PG 2) bis 2.299 € (PG 5) pro Monat.
Kombinationsleistung
Anteilige Kombination von Pflegegeld (für Angehörigenpflege) und ambulanten Sachleistungen (Pflegedienst). Ergebnis: Pflegegeld wird im Verhältnis zum ausgeschöpften Sachleistungs-Anteil gekürzt — nicht ganz gestrichen.
Entlastungsbetrag
Monatliche Pauschale von 131 € (gilt 2026 unverändert) für anerkannte Entlastungsangebote — z. B. stundenweise Betreuung, haushaltsnahe Hilfen, Einkaufsdienste. Steht ab Pflegegrad 1 zu, ist zweckgebunden und kann ins Folgejahr übertragen werden.
Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI
Pflicht-Beratung für alle, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Wird sie verpasst, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.
Pflegebox
Monatliches Paket mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (Handschuhe, Bettschutz, Desinfektion). Wert 42 € pro Monat, ab Pflegegrad 1, von der Pflegekasse direkt mit dem Anbieter abgerechnet.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Einmaliger Zuschuss von bis zu 4.180 € pro Maßnahme für Umbauten, die Pflege zu Hause ermöglichen — Treppenlift, Badumbau, Schwellenabbau. Ab Pflegegrad 1.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Geprüfte Apps und digitale Anwendungen, die im Pflegealltag unterstützen — etwa zur Koordination der Pflege, für kognitives Training oder zur Sturzprophylaxe. 53 € monatlich, ab Pflegegrad 1.

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