Pflegegeld & Leistungen

Pflegegeld 2026: Höhe, Auszahlung und die Fallstricke, die Geld kosten

Was Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5 aktuell auszahlt, wie es sich mit Sachleistungen kombinieren lässt und worauf beim Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI zu achten ist, damit die Kasse nicht kürzt.

Älteres Ehepaar sitzt am Tisch und füllt gemeinsam Anträge zur Pflegeversicherung aus.

Pflegegeld ist die Leistung, die die meisten Familien als erstes wirklich spüren. Es kommt direkt auf das Konto der pflegebedürftigen Person und wird für die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde verwendet. Klingt einfach. Ist es auch — bis die ersten Sondersituationen auftauchen: Krankenhausaufenthalt, Urlaub, ein zusätzlicher Pflegedienst, eine vergessene Beratung. Alle diese Fälle sind gesetzlich geregelt; man muss sie nur kennen.

Pflegegeld 2026 nach Pflegegrad

Das Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 ausgezahlt — Pflegegrad 1 erhält keines.

PflegegradPflegegeld monatlich (2026)
1
2347 €
3599 €
4800 €
5990 €

Die Beträge gelten seit der Leistungsanpassung zum 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert. Nach aktuellem Stand sind die nächsten Anpassungen für 2028 vorgesehen — wer hier auf der Seite bleibt, bekommt die Aktualisierung mit.

Pflegegeld bekommt nicht automatisch, wer pflegt

Der häufigste Irrtum am Anfang: Viele Angehörige glauben, sie selbst bekämen das Pflegegeld. Tun sie nicht. Das Geld geht auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Was damit passiert, regeln Familien intern — und das ist gewollt. Die Pflegeversicherung mischt sich nicht ein, ob das Geld als „Lohn” an die pflegende Tochter weitergegeben, in den Hauskredit gesteckt oder für einen Treppenlift gespart wird.

In der Praxis empfehle ich: Innerhalb der Familie eine kurze schriftliche Vereinbarung — wer pflegt, was bekommt sie oder er, wann wird das überprüft. Auch wenn es banal klingt: Ohne diese Klarheit knallt es früher oder später.

Ältere Frau sitzt am Holztisch und führt Notizen in einem Heft, daneben eine Tasse und Blumen — eine alltägliche Szene der eigenen Verwaltung.
Pflegegeld geht direkt aufs Konto der pflegebedürftigen Person — was damit innerhalb der Familie passiert, regelt ihr selbst.

Kombinationsleistung — wenn ein Pflegedienst dazukommt

Die zweite Stelle, an der viele falsch unterwegs sind: Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen schließen sich nicht aus. Wer einen Pflegedienst bestellt, verliert nicht automatisch sein Pflegegeld — es wird nur anteilig gekürzt.

Beispiel Pflegegrad 3 (599 € Pflegegeld + bis zu 1.497 € Sachleistung):

  • Wenn der Pflegedienst 30 % der Sachleistungen ausschöpft (also rund 449 €), bekommt die Familie noch 70 % des Pflegegelds = 419 €.
  • Wenn der Pflegedienst 50 % ausschöpft, gibt es noch 50 % Pflegegeld = 300 € obendrauf.

Die Kasse rechnet das automatisch — wenn man ihr die Aufteilung mitteilt. Ohne Mitteilung wird das Pflegegeld komplett gestrichen, sobald der erste Pflegedienst-Bericht eingeht. Das ist einer der häufigsten Streitfälle.

Der Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI — Pflicht, oft vergessen

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht (also keinen Pflegedienst hat), muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen:

  • Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich
  • Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich

Die Beratung übernimmt entweder ein Pflegedienst, ein anerkannter Beratungsdienst oder eine Pflegeberaterin der Kasse. Sie kostet die Familie nichts — die Pflegekasse zahlt direkt. Inhaltlich geht es um die Versorgungssituation, neue Hilfsmittel, Tipps für Angehörige.

Das Problem: Viele Familien bekommen den Termin nicht in den Kalender, der Pflegedienst meldet sich nicht von selbst, und nach drei verpassten Halbjahres-Terminen kürzt die Kasse das Pflegegeld — manchmal um 50 %, manchmal komplett. Die Wiederherstellung ist mühsam.

Mein Rat aus der Praxis: Direkt nach Erhalt des Pflegebescheids einen Beratungsdienst auswählen, anrufen, einen festen Halbjahres-Rhythmus vereinbaren und sich beide nächsten Termine selbst in den Kalender setzen. Das spart später Diskussionen.

Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt, Reha und Urlaub

SituationPflegegeld weiterläuft
Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Personvolle Höhe für 28 Tage, danach Aussetzung
Stationäre Rehavolle Höhe für 28 Tage, danach Aussetzung
Verhinderungspflege durch eine andere Personbis zu 6 Wochen jährlich, halbe Höhe Pflegegeld läuft weiter
Kurzzeitpflegevolle Höhe für 8 Wochen jährlich, halbe Höhe Pflegegeld läuft weiter
Stationäre Aufnahme ins Pflegeheimendet, wird durch andere Leistungen ersetzt

Wer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nutzt, sollte vor allem den Punkt „halbe Höhe weiter” kennen — das ist häufig die Grundlage dafür, dass die Pflegeperson überhaupt einen Erholungsurlaub finanzieren kann.

Kleines Rechenbeispiel: Wieviel kommt im Jahr zusammen?

Familie mit Pflegegrad 3, ausschließlich häusliche Pflege durch die Tochter:

  • Pflegegeld 12 × 599 € = 7.188 €
  • Entlastungsbetrag 12 × 131 € = 1.572 € (zweckgebunden)
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 12 × 42 € = 504 € (z. B. Pflegebox)
  • 1× Verhinderungspflege 6 Wochen, 1.685 € jährlich = 1.685 €
  • Optional: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einmalig bis 4.180 €

Macht netto rund 11.000 € im Jahr an Leistungen, ohne dass eine einzige Sachleistung beansprucht würde. Genau das übersehen viele Familien, wenn sie überlegen, „ob sich der Antrag lohnt”.

Der Pflegegeld-Antrag in fünf Schritten

  1. Anruf bei der Pflegekasse

    Die Pflegekasse sitzt bei eurer Krankenkasse — gleicher Briefkopf, eigener Antrag. Ein formloser Anruf reicht. Wichtig: das Datum dieses Anrufs zählt — ab da läuft euer Anspruch.

    Tipp: Direkt nach dem Anruf eine kurze Notiz mit Datum, Uhrzeit und Name der Mitarbeiterin machen — falls später ein Streit über den Stichtag entsteht.

  2. Antragsformular ausfüllen

    Kommt per Post oder Mail. Reine Formalitäten, kein Begründungsaufsatz. Wer mag, kann ein paar Sätze ergänzen — Pflicht ist es nicht.

  3. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

    Termin in den nächsten 25 Arbeitstagen, zu Hause oder im Krankenhaus. Dauert 45–90 Minuten. Was zählt, steht im Artikel zu den Pflegegraden.

    Vorbereitung: zwei Wochen Pflegetagebuch und beide nahe Angehörige beim Termin dabei.

  4. Bescheid und Gutachten

    Bescheid kommt zuerst, das ausführliche Gutachten muss separat angefordert werden. Lohnt sich immer — vor allem, wenn ihr Widerspruch erwägt.

  5. Erste Überweisung

    Pflegegeld wird ab dem Monat der Antragstellung rückwirkend gezahlt — auch wenn die Begutachtung erst Wochen später stattfand. Auf dem Konto landet die erste Summe meistens 4–8 Wochen nach Bescheid.

Pflegegeld ist nicht das letzte Wort der Pflegeversicherung. Es ist meistens das erste — und das, was Angehörigen am sichtbarsten zurückgibt, dass die Sorgearbeit gesellschaftlich anerkannt ist. Aber: Es ist auch das Geld, das am häufigsten falsch oder gar nicht beantragt wird, weil die Kombination mit anderen Leistungen niemand erklärt. Genau deshalb gibt es diesen Artikel.

Häufige Fragen

Wann wird das Pflegegeld auf das Konto überwiesen?

Pflegegeld wird monatlich im Voraus ausgezahlt — in der Regel am letzten Bankarbeitstag des Vormonats. Geht der Antrag etwa Mitte des Monats durch, wird der laufende Monat anteilig nachgezahlt.

Muss ich Pflegegeld versteuern?

Nein, nicht wenn es im Rahmen einer sittlichen Verpflichtung an die pflegende Person weitergegeben wird (das ist bei Angehörigenpflege der Regelfall). Bei externen Pflegepersonen ist es Einkommen und entsprechend zu versteuern.

Was passiert mit dem Pflegegeld während eines Krankenhausaufenthalts?

Bei Krankenhausaufenthalt oder stationärer Reha wird das Pflegegeld die ersten 28 Tage in voller Höhe weitergezahlt. Erst danach wird es ausgesetzt.

Was ist, wenn der Beratungseinsatz nicht stattfindet?

Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen oder ganz einstellen. Die Beratung wird vergessen erstaunlich oft — am einfachsten ist es, gleich nach dem Pflegebescheid einen Standard-Termin zu buchen und sich Folgetermine in den Kalender einzutragen.

Quellen

  1. SGB XI §37 — Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
  2. Pflegestärkungsgesetze — BMG-Übersicht