Familienpflegegeld 2026: Was der geplante Lohnersatz für pflegende Angehörige bedeutet
Die Bundesregierung diskutiert ein Familienpflegegeld als monatlichen Lohnersatz für pflegende Angehörige — 65 % Netto, mind. 300 €, max. 1.800 €. Was bisher bekannt ist, was noch offen ist, und was heute gilt.
Über drei Millionen Menschen in Deutschland pflegen einen Angehörigen zu Hause — oft neben dem Beruf, oft auf Kosten des eigenen Einkommens. Die politische Debatte um ein sogenanntes Familienpflegegeld als Lohnersatz für diese Sorgearbeit ist nicht neu, aber sie hat mit der laufenden Pflegereform neuen Schub bekommen. Dieser Artikel fasst zusammen, was bisher bekannt ist, was noch offenbleibt — und welche Leistungen pflegende Angehörige bereits heute beantragen können, unabhängig vom Ausgang der Reform.
Was ist das geplante Familienpflegegeld?
Das Familienpflegegeld ist eine geplante Lohnersatzleistung für berufstätige Personen, die ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder ganz aufgeben, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu versorgen. Das Modell orientiert sich am Elterngeld: Wer pflegt, soll einen Teil des entgangenen Einkommens vom Staat ersetzt bekommen — nicht als Darlehen, sondern als echter Zuschuss.
Laut übereinstimmenden Medienberichten vom Frühjahr 2026 werden folgende Eckwerte diskutiert:
Wichtig: Diese Zahlen sind nicht gesetzlich festgelegt. Der Koalitionsvertrag von Union und SPD enthält einen Prüfauftrag für das Familienpflegegeld, aber keinen konkreten Beschluss. Mehrere seriöse Verbraucherportale berichten von einem Diskussionsentwurf mit diesen Größenordnungen — eine offizielle Bestätigung durch das Bundesgesundheitsministerium lag Stand Mai 2026 nicht vor.
Wer hätte nach aktuellem Diskussionsstand Anspruch?
Nach den bisher bekannten Überlegungen kämen in Betracht:
- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 % reduzieren oder vollständig aus dem Beruf ausscheiden
- Für die Pflege eines nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2
- In einem häuslichen Pflegesetting (keine vollstationäre Heimunterbringung)
Das Modell wäre damit breiter als das heutige BAFzA-Darlehen (das zurückgezahlt werden muss) und gezielter als das Pflegegeld (das an die pflegebedürftige Person fließt, nicht an die pflegende). Selbstständige und Beamte wären — analog zum Elterngeld — voraussichtlich anders oder gar nicht einbezogen, die genaue Ausgestaltung ist aber offen.
Wann ist mit dem Familienpflegegeld zu rechnen?
Selbst im optimistischsten Szenario gilt:
- Ministerin Warken legt Eckpunkte zur Pflegereform Mitte Mai 2026 vor.
- Ein Referentenentwurf folgt frühestens im Herbst 2026.
- Bundestag und Bundesrat beschließen das Gesetz — realistisch Ende 2026 bis Frühjahr 2027.
- Inkrafttreten mit Übergangsfristen: 2027 oder später.
Und: Das Familienpflegegeld muss im finalen Gesetz enthalten sein. Wenn der Finanzierungsdruck (die Pflegeversicherung steht vor einem Defizit von rund 6 Milliarden Euro) zum Streichkonzert führt, kann das Familienpflegegeld als einer der teuersten Reformpunkte als erstes fallen.
Was das Familienpflegegeld nicht ist — Abgrenzung zu bestehenden Leistungen
Damit keine Leistungen verwechselt oder gegeneinander ausgespielt werden: Ein Überblick der bestehenden Lohnersatz- und Entlastungsleistungen, die pflegende Angehörige heute schon nutzen können.
| Leistung | Höhe | Dauer | Wer zahlt | Status |
|---|---|---|---|---|
| Pflegeunterstützungsgeld (§44a SGB XI) | ~90 % Netto | 10 Arbeitstage/Jahr | Pflegekasse | Heute gültig |
| Pflegezeit + BAFzA-Darlehen | 50 % des Netto (Darlehen) | bis 6 Monate | BAFzA (zurückzahlen) | Heute gültig |
| Familienpflegezeit + BAFzA-Darlehen | 50 % des Netto (Darlehen) | bis 24 Monate Teilzeit | BAFzA (zurückzahlen) | Heute gültig |
| Familienpflegegeld (geplant) | 65 % Netto, 300–1.800 € | Dauer der Pflege | Pflegekasse/Staat | Noch nicht beschlossen |
Der wesentliche Unterschied: Das BAFzA-Darlehen muss zurückgezahlt werden, das geplante Familienpflegegeld wäre ein echter Zuschuss — ähnlich dem Elterngeld, das ebenfalls nicht zurückgezahlt wird.
Das Pflegegeld (§37 SGB XI, aktuell 347–990 € monatlich je Pflegegrad) ist noch einmal ein anderer Topf: Es geht auf das Konto der pflegebedürftigen Person, nicht der pflegenden, und ist nicht an eine Reduktion der Erwerbstätigkeit geknüpft. Mehr dazu in Pflegegeld 2026 — Höhe und Auszahlung.
Was pflegende Angehörige jetzt schon beantragen können
Die Pflegereform kommt — wann und in welcher Form, ist noch offen. Was nicht offen ist: Die bestehenden Leistungen für pflegende Angehörige gelten heute, und viele werden nicht abgerufen.
In der akuten Pflegesituation (erste Tage und Wochen):
Das Pflegeunterstützungsgeld nach §44a SGB XI gibt es bereits: bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person, rund 90 % des entgangenen Nettogehalts. Der Antrag läuft bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, die ärztliche Bescheinigung der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit reicht — kein Pflegegrad nötig.
Für die längere Auszeit:
Die Pflegezeit und Familienpflegezeit ermöglichen heute schon eine Auszeit vom Beruf — mit Kündigungsschutz und einem zinslosen BAFzA-Darlehen zur Überbrückung des Einkommensverlusts. Das Darlehen muss zurückgezahlt werden, aber es ermöglicht die Auszeit auch ohne Ersparnisse.
Für die laufende Versorgung:
Wer mindestens 10 Stunden pro Woche pflegt (ab Pflegegrad 2), kann sich als Pflegeperson anerkannt lassen — die Pflegekasse zahlt dann Rentenversicherungsbeiträge. Vier Jahre Pflege bei Pflegegrad 4 ergeben rund 80 € mehr Rente im Monat, lebenslang. Wie man die Anerkennung beantragt, steht im Artikel Pflegende Angehörige — Rente, Krankenversicherung, Pflegezeit.
Wie wir diesen Artikel aktualisieren
Sobald das Bundesgesundheitsministerium offizielle Eckpunkte zum Familienpflegegeld veröffentlicht oder ein Referentenentwurf eingebracht wird, aktualisieren wir diesen Beitrag mit den konkreten Zahlen, Voraussetzungen und dem geplanten Inkrafttreten. Den aktuellen Stand zur gesamten Pflegereform 2026 — Eckpunkte, Zeitplan, was gesichert und was Spekulation ist — fasst unser Artikel Pflegereform 2026: Was die Eckpunkte von Ministerin Warken bedeuten zusammen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den politischen Diskussionsstand vom Mai 2026. Das Familienpflegegeld ist kein geltendes Recht. Aussagen zu Höhe, Voraussetzungen und Zeitplan basieren auf Medienberichten zu politischen Diskussionsentwürfen und stellen kein verbindliches Anspruchsversprechen dar.
Häufige Fragen
Was ist das Familienpflegegeld?
Das Familienpflegegeld ist eine geplante Lohnersatzleistung für berufstätige Angehörige, die ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen. Es ist bisher nicht beschlossen — Stand Mai 2026 befindet es sich in der politischen Diskussion im Rahmen der Pflegereform 2026.
Wie hoch soll das Familienpflegegeld sein?
Laut übereinstimmenden Medienberichten (Stand Mai 2026) wird ein Lohnersatz von 65 % des letzten Nettoeinkommens diskutiert — mit einem Mindestbetrag von 300 € und einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich. Das Modell orientiert sich am Elterngeld-Prinzip. Diese Zahlen sind noch nicht gesetzlich festgeschrieben.
Ab wann soll das Familienpflegegeld kommen?
Ein konkretes Startdatum steht nicht fest. Der Koalitionsvertrag von Union und SPD enthält einen Prüfauftrag für das Familienpflegegeld, aber keinen Kabinettsbeschluss. Selbst wenn die Pflegereform Ende 2026 verabschiedet wird, ist ein Inkrafttreten des Familienpflegegelds frühestens 2027 realistisch — und nur dann, wenn es in das Reformpaket aufgenommen wird.
Wer hätte Anspruch auf das Familienpflegegeld?
Nach aktuellem Diskussionsstand kämen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Betracht, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 % reduzieren oder ganz aus dem Beruf ausscheiden, um einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 zu pflegen. Die genauen Voraussetzungen sind nicht beschlossen.
Was ist der Unterschied zwischen Familienpflegegeld und dem bestehenden Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld nach §44a SGB XI gibt es schon heute: Es zahlt rund 90 % Nettogehalt für bis zu 10 Arbeitstage bei akuter Pflegesituation — jedes Kalenderjahr neu. Das geplante Familienpflegegeld wäre eine andere, längerfristige Leistung: monatlich für die gesamte Dauer der Pflege, orientiert am Elterngeld-Modell.
Was ist der Unterschied zwischen Familienpflegegeld und Pflegegeld?
Pflegegeld nach §37 SGB XI geht auf das Konto der pflegebedürftigen Person (nicht der pflegenden). Es beträgt zwischen 347 € und 990 € monatlich und ist nicht an eine Reduktion der Erwerbstätigkeit geknüpft. Das geplante Familienpflegegeld würde dagegen die pflegende Person für den Einkommensverlust durch Pflegezeit entschädigen — zwei verschiedene Topfe.
Was kann ich jetzt schon beantragen, während das Familienpflegegeld noch diskutiert wird?
Heute verfügbar: Pflegeunterstützungsgeld (10 Tage/Jahr, 90 % Netto), Pflegezeit mit BAFzA-Darlehen (bis 6 Monate), Familienpflegezeit mit BAFzA-Darlehen (bis 24 Monate Teilzeit), Rentenbeiträge der Pflegekasse für anerkannte Pflegepersonen. Diese Leistungen bestehen unabhängig von einer künftigen Reform.
Kommt das Familienpflegegeld sicher?
Nein, nicht sicher. Der Koalitionsvertrag enthält einen Prüfauftrag, keinen Beschluss. Mehrere Medien berichten von einem Diskussionsentwurf mit 300–1.800 €, aber eine offizielle BMG-Bestätigung oder ein Referentenentwurf liegt Stand Mai 2026 nicht vor. Es kann kommen, es kann in abgewandelter Form kommen, oder es kann im Reformpaket nicht enthalten sein.
Quellen
- viva24.de — Pflegegeld 2026: Was die Bundesregierung plant
- gegen-hartz.de — Pflegegeld: 1.800 Euro Familienpflegegeld kommen nicht, das gilt 2026
- Ärztezeitung — Warken will bis spätestens Mitte Mai Reformvorschlag liefern
- VdK — Zukunft der Pflege: Zugang zu Pflegegraden nicht verschärfen
- SGB XI §44a — Pflegeunterstützungsgeld (bestehende Leistung)
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG) — Bestehende Auszeit-Regelungen