Pflegeunterstützungsgeld 2026: 10 Tage Lohnersatz für die akute Pflegesituation
Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, dürft ihr bis zu 10 Arbeitstage zu Hause bleiben — die Pflegekasse zahlt rund 90 % Nettolohn. So funktioniert das Pflegeunterstützungsgeld 2026 nach §44a SGB XI.
Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird — Schlaganfall, Sturz, schwere Diagnose — bleibt für die Berufstätigen in der Familie kaum Zeit zum Atemholen. Die ersten Tage gehen für Klinikgespräche, Heimsuche, Pflegegrad-Antrag und tausend Telefonate drauf. Das Pflegeunterstützungsgeld nach §44a SGB XI ist dafür gedacht: bis zu 10 Arbeitstage Auszeit vom Job, ohne Lohnverlust und ohne langwierige Anträge.
Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Pflegeunterstützungsgeld (PUG) ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse. Ihr bleibt der Arbeit fern — euer Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit kein Gehalt — und die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person springt ein. Rechtlich verschränken sich dabei zwei Vorschriften:
- §2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG): Gibt euch das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben — die sogenannte „kurzzeitige Arbeitsverhinderung”. Gilt bei jedem Arbeitgeber, unabhängig von der Größe.
- §44a SGB XI: Sichert in dieser Zeit den Lohnersatz — das Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von rund 90 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts.
Die Voraussetzungen sind bewusst niedrig gehalten — gerade weil die Leistung für akute Notlagen gedacht ist:
- Es muss eine akut auftretende Pflegesituation bei einem nahen Angehörigen vorliegen.
- Der Angehörige muss voraussichtlich pflegebedürftig sein. Ein bestehender Pflegegrad ist nicht nötig — eine ärztliche Bescheinigung reicht.
- Die Auszeit muss erforderlich sein, um die pflegerische Versorgung zu organisieren oder selbst durchzuführen.
„Naher Angehöriger” ist nach §7 PflegeZG weit gefasst: Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehepartner, Lebenspartner, eheähnliche Partner, Kinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkel, Geschwister, Schwager und Schwägerin. Auch Stiefeltern zählen dazu — die meisten Konstellationen aus dem echten Leben sind abgedeckt.
10 Arbeitstage — und seit 2024 jedes Jahr neu
Bis Ende 2023 gab es das Pflegeunterstützungsgeld einmalig je Pflegefall. Wer als Tochter den Schlaganfall des Vaters drei Jahre lang begleitete, hatte die 10 Tage einmal — danach nie wieder, egal wie oft akute Situationen auftraten.
Seit 1. Januar 2024 hat die Pflegereform das geändert: Der Anspruch ist nun je Kalenderjahr und je nahem Angehörigen einmal nutzbar. Konkret heißt das:
Drei Beispiele aus der Praxis, wie sich die jährliche Wiederholbarkeit auswirkt:
- Mehrjährige Pflege. Ihr begleitet eure Mutter seit zwei Jahren bei zunehmender Demenz. Im Frühjahr 2026 muss sie ins Heim — ihr nehmt 5 Tage für die Heim-Suche und den Umzug. Im Herbst stürzt sie und kommt für eine Anschluss-Reha in die Klinik — ihr nehmt nochmal 4 Tage. Beides liegt im selben Kalenderjahr, beides ist gedeckt.
- Zwei Angehörige. Vater und Schwiegermutter werden im selben Jahr pflegebedürftig. Ihr habt für jeden 10 Tage Anspruch — also bis zu 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld in einem Kalenderjahr.
- Mehrere Familienmitglieder. Sind Tochter und Sohn beide berufstätig, kann jeder die 10 Tage nehmen — der Anspruch ist nicht auf eine pflegende Person beschränkt. Achtung: Der Tag, an dem zwei pflegende Personen gemeinsam fehlen, zählt nur für die Person, die ihn beantragt.
Die 10 Tage müssen nicht am Stück genommen werden. Ihr könnt sie tageweise verteilen — etwa für Klinikbegleitung, MD-Begutachtung, Heim-Bewerbungen oder Behördentermine.
90 % Netto — die Berechnung mit Beispiel
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes orientiert sich am Kinderkrankengeld nach §45 SGB V. Faustformel:
- Grundsatz: 90 % des entgangenen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts.
- Aufschlag bei Einmalzahlungen: Wenn ihr in den letzten 12 Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Bonus) bekommen habt, sind es 100 % statt 90 %.
- Cap nach oben: Maximal 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze. 2026 sind das rund 144 € pro Tag — relevant nur für Einkommen oberhalb von etwa 5.500 € brutto im Monat.
Eine konkrete Rechnung an einem mittleren Einkommen:
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Bruttogehalt monatlich | 3.800 € |
| Nettogehalt monatlich (Steuerklasse III, kinderlos) | ca. 2.620 € |
| Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (÷ 30) | ca. 87 € |
| Pflegeunterstützungsgeld (90 %) | ca. 79 € pro Tag |
| 10 Arbeitstage | ca. 790 € brutto-PUG |
Wichtig: Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt — euer Steuersatz für das übrige Jahreseinkommen kann sich dadurch leicht erhöhen. Bei nur 10 Tagen ist der Effekt klein, in der Steuererklärung aber anzugeben.
So beantragt ihr in 5 Schritten
In der akuten Phase wollt ihr keinen Behörden-Marathon. Die folgende Reihenfolge bringt euch zum Pflegeunterstützungsgeld, ohne wertvolle Tage zu verlieren:
- Arbeitgeber sofort informieren. Telefonisch oder per E-Mail. Stichwort: „kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach §2 PflegeZG”. Eine schriftliche Bescheinigung, in welchem Umfang ihr fehlen müsst, fordert ihr direkt mit. Der Arbeitgeber darf nicht ablehnen — das Recht ist gesetzlich.
- Ärztliche Bescheinigung der voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit holen. In der Klinik direkt vom Sozialdienst oder dem behandelnden Arzt; bei häuslicher Akutsituation vom Hausarzt. Ein Standardformular gibt es nicht — eine kurze schriftliche Bestätigung reicht.
- Antragsformular bei der Pflegekasse anfordern. Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (in der Regel an ihre Krankenkasse angegliedert). Ein Anruf reicht — das Formular kommt per Post oder PDF.
- Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber. Die Pflegekasse braucht Nachweis über euer entgangenes Nettoentgelt. Die meisten Personalabteilungen kennen das Formular und stellen es innerhalb weniger Tage aus.
- Antrag absenden. Ärztliche Bescheinigung, Verdienstbescheinigung, ausgefülltes Antragsformular zusammen an die Pflegekasse. Auszahlung erfolgt rückwirkend, in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen — direkt auf euer Konto.
Tipp: Die Pflegekasse bestätigt den Antrag in der Regel formlos. Solltet ihr nach drei Wochen nichts gehört haben, freundlich nachfragen. Anträge gehen immer wieder unter, wenn die Pflegekasse mit dem Pflegegrad-Antrag derselben Person beschäftigt ist — beides läuft parallel, aber in unterschiedlichen Sachgebieten.
Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit — wie alles zusammenhängt
Das Pflegeunterstützungsgeld ist die kürzeste der drei beruflichen Auszeit-Stufen. Direkt anschließend gibt es zwei längere Optionen — und alle drei lassen sich kombinieren:
| Stufe | Dauer | Lohnersatz | Arbeitgeber |
|---|---|---|---|
| Pflegeunterstützungsgeld (§44a SGB XI) | bis 10 Arbeitstage / Jahr | 90 % Netto von der Pflegekasse | jeder |
| Pflegezeit (PflegeZG) | bis 6 Monate | kein Gehalt; BAFzA-Darlehen möglich | ab 16 Beschäftigten |
| Familienpflegezeit (FPfZG) | bis 24 Monate Teilzeit | anteiliges Gehalt; BAFzA-Darlehen möglich | ab 26 Beschäftigten |
In der Praxis ist die Reihenfolge oft: erst die 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld für die Akut-Organisation, dann Pflegezeit für die ersten Wochen oder Monate, dann Familienpflegezeit als Teilzeit-Lösung. Wer alle drei Stufen anschließt, kommt insgesamt auf bis zu 24 Monate berufliche Auszeit — siehe Pflegezeit und Familienpflegezeit im Detail.
Wichtige Abgrenzung: Das BAFzA-Darlehen ist ein zinsloses Darlehen für Pflegezeit und Familienpflegezeit — ihr zahlt es zurück. Das Pflegeunterstützungsgeld ist ein echter Lohnersatz, den ihr behaltet. Nicht verwechseln.
Wenn die Pflegesituation aus einem Klinikaufenthalt entsteht, lohnt parallel ein Blick auf die Anschlusspflege nach Krankenhaus — die ersten 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld decken oft genau die Phase ab, in der ihr Kurzzeitpflege oder Übergangspflege organisiert.
Sonderfälle: Selbstständige, Beamte, Teilzeit, Mini-Job
Nicht alle Beschäftigungsformen sind gleich gestellt. Vier Konstellationen, die in der Beratung regelmäßig auftauchen:
- Selbstständige. Kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, weil §44a SGB XI an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anknüpft. Wer selbstständig ist, muss die Auszeit aus eigenen Mitteln tragen oder über eine private Krankentagegeld-Versicherung absichern.
- Beamte und Beamtinnen. Beamte fallen nicht unter SGB XI, sondern unter das Beamten-Dienstrecht. Bund und die meisten Länder haben aber inhaltsgleiche Regelungen geschaffen — bis zu 10 Tage Sonderurlaub mit Bezügen, beantragt beim Dienstvorgesetzten. Konkret nachsehen im jeweiligen Sonderurlaubsgesetz oder Beamtenrecht.
- Teilzeit. Voll anspruchsberechtigt. Die 10 Tage sind Arbeitstage, also bezogen auf eure individuelle Arbeitswoche. Wer Mittwoch und Freitag arbeitet, hat 10 dieser Arbeitstage — also umgerechnet 5 Wochen Auszeit, falls am Stück genommen.
- Mini-Job (450/520-Euro-Job). Auch hier gilt der Anspruch grundsätzlich — Mini-Jobber sind sozialversicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, sofern sie nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Das Pflegeunterstützungsgeld ist dann an die Geringfügigkeitsschwelle gekoppelt und entsprechend niedrig. In der Praxis lohnt der Antrag oft trotzdem.
Bei befristeten Arbeitsverträgen bleibt der Anspruch bis zum Vertragsende bestehen — das Pflegeunterstützungsgeld endet dann mit dem Vertrag. Wer am Tag X aus dem Job ausscheidet, kann nicht für die Tage danach noch PUG beantragen.
Häufige Fragen aus der Praxis
Was passiert, wenn der Arbeitgeber Druck macht, früher zurückzukommen? Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach §2 PflegeZG ist ein Rechtsanspruch, kein Bittgesuch. Der Arbeitgeber muss die Auszeit gewähren, solange die Voraussetzungen vorliegen. Drohungen oder Kündigungen wären rechtswidrig — bei Druck bietet die kostenfreie Pflegeberatung nach §7a SGB XI Beratung, im Konfliktfall eine fachkundige Anwaltskanzlei.
Verfällt der Anspruch, wenn ich die 10 Tage in einem Jahr nicht nutze? Ja, der Anspruch ist auf das Kalenderjahr begrenzt. Nicht genutzte Tage werden nicht ins nächste Jahr übertragen. Im Folgejahr habt ihr aber wieder volle 10 Tage zur Verfügung.
Kann ich Pflegeunterstützungsgeld auch für die Begleitung zur Begutachtung nehmen? Ja, wenn die Begutachtung (MD-Termin) Teil der akut einsetzenden Pflegesituation ist. Es zählt nicht jede MD-Routine-Höherstufung — aber der erste Termin nach einem Akut-Ereignis ist klar gedeckt.
Was, wenn die pflegebedürftige Person während der 10 Tage stirbt? Der Anspruch endet mit dem Sterbetag. Die bis dahin angefallenen Tage werden ausgezahlt — die folgenden Tage müssen anders abgesichert werden, etwa über regulären Sonderurlaub oder Urlaubsanspruch.
Fazit — wann lohnt der Antrag?
Immer. Pflegeunterstützungsgeld ist keine Bittstellerei, keine Sonderleistung, kein „nur für Härtefälle”. Es ist ein gesetzlich verbriefter Anspruch, der genau für die Situation gedacht ist, in der ihr gerade steckt. Der Verwaltungsaufwand ist überschaubar, die Auszahlung kommt verlässlich, und seit 2024 dürft ihr ihn jedes Jahr neu nutzen.
Wer den Schritt erwägt, sollte parallel zwei Dinge mitprüfen: Ist eine längere Pflegezeit oder Familienpflegezeit sinnvoll? Und: Ist die Anerkennung als Pflegeperson für die laufende Versorgung relevant — wegen Rentenbeiträgen und Krankenversicherung? Beides lässt sich in der Regel im selben Schritt mit der Pflegekasse klären.
Häufige Fragen
Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
Pflegeunterstützungsgeld nach §44a SGB XI ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse für bis zu 10 Arbeitstage, die Beschäftigte zu Hause bleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Höhe: rund 90 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts.
Wie oft kann ich Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen?
Seit 2024 jedes Kalenderjahr neu — bis zu 10 Arbeitstage je nahem Angehörigen. Vorher gab es den Anspruch nur einmalig je Pflegefall. Habt ihr in einem Jahr zwei akut pflegebedürftige Angehörige, gibt es zweimal 10 Tage.
Wer zahlt das Pflegeunterstützungsgeld — Arbeitgeber, Krankenkasse oder Pflegekasse?
Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Nicht der Arbeitgeber (zahlt in dieser Zeit kein Gehalt) und nicht die Krankenkasse. Antrag und Auszahlung laufen direkt zwischen euch und der Pflegekasse des Angehörigen.
Brauche ich vor dem Antrag schon einen Pflegegrad?
Nein. Es reicht eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit der akut betroffenen Person. Der Pflegegrad-Antrag selbst läuft parallel — und das Pflegeunterstützungsgeld könnt ihr abrufen, sobald der Hausarzt oder die Klinik die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit bestätigt.
Kann ich die 10 Tage am Stück oder in Etappen nehmen?
Beides geht. Ihr könnt die 10 Arbeitstage am Stück nehmen — etwa direkt nach einem Schlaganfall — oder über das Jahr verteilen, etwa für mehrere Klinikbegleitungen oder Heim-Bewerbungstermine. Wichtig ist nur: Es muss jeweils eine akute Pflegesituation vorliegen.
Was ist mit Selbstständigen?
Selbstständige haben keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach §44a SGB XI — das setzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse mit Krankengeld-Tarif versichert ist, kann sich beim Krankengeld-Anspruch beraten lassen, ist aber finanziell weitgehend auf eigene Rücklagen angewiesen.