Pflegegrade

Pflegereform 2026: PNOG-Referentenentwurf vom 5. Juni erklärt

Das BMG hat den Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) veröffentlicht. Was geplant ist, was umstritten ist und was Familien jetzt beachten sollten.

Älteres Ehepaar bespricht Unterlagen am Küchentisch — Pflegegrad-Antrag und Bescheid liegen auf dem Tisch.

Der wichtigste Satz vorweg: Der PNOG-Entwurf ist ein konkreter Gesetzestext, aber noch kein Gesetz. Wer heute einen Pflegegrad beantragt, Pflegegeld erhält, eine Pflegebox nutzt oder einen Heimplatz bezahlt, fällt weiterhin unter die aktuell geltenden Regeln. Gleichzeitig ist der Entwurf relevant, weil er zeigt, welche Richtung das Bundesgesundheitsministerium jetzt offiziell in das Verfahren gibt.

Was jetzt offiziell vorliegt

Im Unterschied zu den Eckpunkten aus dem Frühjahr liegt nun ein Referentenentwurf vor. Das ist die erste ausformulierte Fassung aus dem Ministerium. Verbände, Pflegekassen, Länder und politische Gruppen reagieren darauf bereits öffentlich; anschließend kann der Text sich noch ändern, bevor er ins Kabinett und in den Bundestag geht.

Der Entwurf nennt als Ziel zwei Dinge zugleich: Die Pflegeversicherung soll finanziell stabilisiert werden, und die Versorgung soll in der häuslichen Pflege früher, präventiver und einfacher erreichbar werden. Deshalb enthält das Papier nicht nur höhere Einnahmen und Leistungseinschränkungen, sondern auch neue Beratungs- und Begleitstrukturen.

Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick

Sachleistungsbudget statt Pflegesachleistung

Der neue § 36 soll die bisherige Pflegesachleistung in ein Sachleistungsbudget überführen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 könnten daraus häusliche Pflegehilfe als Sachleistung beziehen: körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Die geplanten Monatsbeträge liegen laut Entwurf bei 889 Euro für Pflegegrad 2, 1.590 Euro für Pflegegrad 3, 2.089 Euro für Pflegegrad 4 und 2.529 Euro für Pflegegrad 5.

Für Familien heißt das: Die Logik „Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab“ bleibt erkennbar erhalten, bekommt aber einen neuen Namen und etwas andere Beträge. Bis zur Verabschiedung bleibt die heutige Pflegesachleistung maßgeblich.

Entlastungsbudget statt Pflegegeld

Aus dem bisherigen Pflegegeld soll nach § 37 ein Entlastungsbudget werden. Es ist als Geldleistung gedacht, wenn die Pflege zuhause selbst sichergestellt wird. Geplant sind 386 Euro monatlich für Pflegegrad 2, 638 Euro für Pflegegrad 3, 889 Euro für Pflegegrad 4 und 1.079 Euro für Pflegegrad 5.

Eine wichtige Einschränkung im Entwurf: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 sollen in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen. Das ist einer der Punkte, die in der Debatte besonders kritisch diskutiert werden.

Kombinationsleistung bleibt — aber mit neuer Budgetlogik

Wer das Sachleistungsbudget nur teilweise nutzt, soll daneben weiterhin ein anteiliges Entlastungsbudget erhalten. Die Grundidee der Kombinationsleistung bleibt also bestehen: Nutzt der Pflegedienst einen Teil des Budgets, bleibt der andere Teil als Geldleistung übrig. Der Entwurf hält auch an einer sechsmonatigen Bindung des gewählten Verhältnisses fest.

Überbrückungsbudget für Akut- und Krisensituationen

Neu ist ein Überbrückungsbudget für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege. Es soll greifen, wenn die Hauptpflegeperson plötzlich ausfällt, eine Akutsituation entsteht oder kurzfristig Kurzzeitpflege beziehungsweise ein ambulanter Notdienst nötig wird. Geplant sind bis zu 1.855 Euro pro Jahr für Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro für Pflegegrad 4 und 5.

Für 2027 enthält der Entwurf Übergangsregeln: In diesem Zeitraum kann das Budget in Akutsituationen auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werden.

Sozialraumbudget für Unterstützung im Alltag

Der Entwurf ersetzt den bisherigen § 45b nicht einfach eins zu eins. Vorgesehen ist ein Sozialraumbudget für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5. Der Betrag liegt bei monatlich bis zu 175 Euro, bei Pflegebedürftigen unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Das Geld ist zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe.

Wichtig: Das ist nicht dasselbe wie der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro für alle Pflegegrade. Gerade für Pflegegrad 1 ist der Entwurf deutlich enger.

Pflegegrad 1: bleibt, aber mit anderer Leistungslogik

Pflegegrad 1 wird nicht abgeschafft. Der Entwurf listet weiterhin Leistungen bei Pflegegrad 1 auf, darunter Pflegebegleitung, Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungen, digitale Pflegeanwendungen, Pflegekurse und bestimmte Wohngruppenleistungen.

Der bisherige Entlastungsbetrag ist in dieser neuen PG1-Liste jedoch nicht mehr als eigene monatliche Zahlung enthalten. In der Begründung spricht das BMG davon, bei Pflegegrad 1 künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags zu verzichten und stattdessen Pflegebegleitung einzuführen. Genau dieser Punkt sorgt in Medien- und Verbandsreaktionen für Kritik, weil Pflegegrad 1 heute häufig über den Entlastungsbetrag praktische Alltagshilfe finanziert.

Pflegehilfsmittel: heute 42 Euro, im Entwurf anders eingeordnet

Für die Pflegebox ist der Entwurf besonders relevant. Nach geltendem Recht gibt es bei häuslicher Pflege und Pflegegrad 1 bis 5 bis zu 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Das bleibt heute unverändert.

Der PNOG-Entwurf will § 40 Abs. 2 SGB XI aber streichen. In der Begründung steht, dass zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel künftig keine eigenständige Leistung nach § 40 mehr sein sollen, sondern Bestandteil des neuen Entlastungsbudgets. Das ist noch keine Rechtsänderung — es ist aber ein klarer Reformvorschlag. Wer heute Anspruch hat, sollte die Pauschale nicht liegen lassen.

Pflegeheim: Zuschläge sollen später steigen

Bei vollstationärer Pflege soll § 43c SGB XI geändert werden. Der heutige Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil würde nach dem Entwurf langsamer ansteigen:

  • 15 Prozent bis einschließlich 18 Monate,
  • 30 Prozent nach mehr als 18 Monaten,
  • 50 Prozent nach mehr als 36 Monaten,
  • 75 Prozent nach mehr als 54 Monaten.

Das entspricht einer Verlängerung der Verweildauerstufen um jeweils sechs Monate. Für Menschen, die beim Inkrafttreten bereits Zuschläge erhalten, sieht der Entwurf Besitzstandsschutz vor. Trotzdem wäre die Regelung für neue Heimbewohnerinnen und Heimbewohner finanziell spürbar.

Finanzierung: mehr Einnahmen, aber politisch umstritten

Auf der Einnahmenseite nennt der Entwurf unter anderem die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, einen um 0,1 Prozentpunkte höheren Kinderlosenzuschlag, Pflegeversicherungsbeiträge für Minijobs und Einschränkungen bei der beitragsfreien Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern. Einzelne Beitragsregeln sollen laut Entwurf erst 2028 in Kraft treten.

Verbände ordnen diese Punkte unterschiedlich ein. Der vdek begrüßt etwa Prävention, Rehabilitation, Pflegebegleitung und eine regelhafte Dynamisierung ab 2028, kritisiert aber fehlende faire Lastenverteilung und zusätzliche Belastungen für Versicherte sowie Heimbewohner. Der Medizinische Dienst Bund sieht in der stärkeren Nutzung der Pflegebegutachtung für Prävention und Pflegebegleitung wichtige Ansatzpunkte.

Was Familien jetzt tun sollten

  1. Aktuelle Ansprüche weiter nutzen

    Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege gelten nach heutigem Recht weiter. Ein Referentenentwurf ist kein Stoppzeichen für laufende Leistungen.

  2. Anträge nicht aufschieben

    Pflegegrad-Antrag, Höherstufung und Pflegebox-Antrag hängen am Eingang bei der Pflegekasse. Wer wartet, verliert im Zweifel Monate, die später nicht ersetzt werden.

  3. Bei Pflegegrad 1 besonders aufmerksam bleiben

    Der Entwurf betrifft Pflegegrad 1 nicht als Einstufung, aber die Leistungslogik. Familien sollten dokumentieren, welche Alltagshilfen heute über den Entlastungsbetrag finanziert werden.

  4. Heimkosten-Bescheide aufheben

    Bei stationärer Pflege sind Eintrittsdatum, Zuschlagsstufe und Pflegekassenbescheid wichtig. Übergangs- und Besitzstandsregeln hängen oft an genau diesen Daten.

  5. Nur Originalquellen als Rechtsstand behandeln

    Medienberichte erklären die Debatte, aber verbindlich sind am Ende Gesetzestext, Bundesgesetzblatt und Bescheid der Pflegekasse. Bis dahin sollten Artikel immer zwischen Entwurf und geltendem Recht unterscheiden.

Wie wir das weiterverfolgen

Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Kabinett, der Bundestag oder eine neue BMG-Fassung den Entwurf verändert. Bis dahin trennen wir auf allen Ratgeberseiten klar zwischen geltendem Recht 2026 und geplanter PNOG-Regelung.

Wer parallel die heutigen Ansprüche ausschöpfen möchte, findet konkrete Anleitungen in Pflegegrad 1, Pflegegeld 2026, Pflegebox und Verhinderungspflege beantragen.

Stand 08.06.2026. Dieser Beitrag beschreibt den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht den Bescheid oder die Beratung Ihrer Pflegekasse.

Häufige Fragen

Ist das Pflegeneuordnungsgesetz schon beschlossen?

Nein. Das PNOG liegt als Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums mit Stand 5. Juni 2026 vor. Ein Referentenentwurf ist ein konkreter Gesetzesvorschlag aus dem Ministerium, aber noch kein geltendes Recht. Bis Bundestag, Bundesrat und Verkündung abgeschlossen sind, gelten die heutigen Ansprüche weiter.

Was soll sich bei Pflegegeld und Pflegesachleistungen ändern?

Der Entwurf ordnet die ambulanten Leistungen neu: Aus Pflegegeld soll ein Entlastungsbudget werden, aus Pflegesachleistungen ein Sachleistungsbudget. Die Kombinationsleistung bleibt als anteilige Kombination aus beiden Budgets vorgesehen.

Was ist mit Pflegegrad 1 geplant?

Pflegegrad 1 soll nach dem Entwurf bestehen bleiben. Die Leistungen werden aber neu fokussiert: Der bisherige Entlastungsbetrag ist in der neuen Leistungsübersicht nicht mehr als eigene Zahlung enthalten; vorgesehen sind unter anderem Pflegebegleitung, Beratung, Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld-Zuschüsse und Pflegekurse. Diese Änderung ist noch nicht beschlossen.

Bleibt die 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel erhalten?

Nach heutigem Recht gilt die Pauschale von bis zu 42 Euro monatlich weiter. Der PNOG-Entwurf sieht allerdings vor, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nicht mehr als eigenständige Leistung nach § 40 SGB XI zu führen, sondern in das neue Entlastungsbudget einzubeziehen. Für aktuelle Anträge ändert der Entwurf allein nichts.

Was ändert sich beim Pflegeheim-Eigenanteil?

Der Entwurf verlängert die Verweildauerstufen für den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI um jeweils sechs Monate. Vorgesehen wären 15 Prozent bis einschließlich 18 Monate, 30 Prozent nach mehr als 18 Monaten, 50 Prozent nach mehr als 36 Monaten und 75 Prozent nach mehr als 54 Monaten. Für bereits bezogene Zuschläge ist Besitzstandsschutz vorgesehen.

Sollte ich jetzt mit Anträgen warten?

Nein. Wer heute Pflegegrad, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege oder Höherstufung braucht, sollte nicht auf ein ungeklärtes Gesetzgebungsverfahren warten. Entscheidend ist der Antragseingang bei der Pflegekasse; verlorene Monate lassen sich später meist nicht zurückholen.

Quellen

  1. BMG — Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), laufendes Verfahren, Referentenentwurf 05.06.2026
  2. BMG — Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PDF, 05.06.2026)
  3. BMG — Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des PNOG
  4. vdek — Referentenentwurf Pflegereform: Entschlossene Schritte, aber faire Lastenverteilung bleibt aus
  5. AOK G+G — Ministerin Warken bittet zur Pflegekasse (04.06.2026)
  6. MD Bund — Pflegeneuordnungsgesetz: Empfehlungen des Pflegegutachtens konsequent nutzen