Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad in Deutschland und wird Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung zuerkannt. Umfasst sind Personen, die in ihrer Alltagskompetenz stark eingeschränkt sind und umfassende Hilfe benötigen. Die Einstufung in Pflegegrad 5 setzt eine Pflegebegutachtung voraus, bei der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder von Medicproof die Selbstständigkeit des Antragstellers bewerten. Diese Bewertung erfolgt anhand eines Punktesystems, wobei für den Pflegegrad 5 eine Punktzahl zwischen 90 und 100 erreicht werden muss.

Definition und Voraussetzungen

Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und wird Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung zuerkannt. Um diesen Pflegegrad zu erhalten, ist eine umfassende Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) erforderlich, bei der mindestens 90 Punkte erreicht werden müssen. Typische Voraussetzungen sind erhebliche Einschränkungen der Mobilität, kognitiven Fähigkeiten sowie der Selbstversorgung. Betroffene sind in nahezu allen Lebensbereichen auf kontinuierliche Hilfe angewiesen, was eine besondere Belastung für pflegende Angehörige darstellen kann.

II. Leistungen bei Pflegegrad 5

Menschen mit Pflegegrad 5 zu versorgen ist anspruchsvoll, denn sie haben oftmals Erkrankungen, die ihre Selbstständigkeit im Alltag auf ein Minimum reduzieren. Im Vergleich zu anderen Pflegegraden sind beim Pflegegrad 5 also pflegende Angehörige besonders gefordert. Für diese ist es wichtig, alle zustehenden Leistungen in Anspruch zu nehmen – um die Versorgung der pflegebedürftigen Person so komfortabel wie möglich zu gestalten, aber auch, um sich selbst als Pflegeperson zu entlasten.

Überblick über die Pflegeleistungen

Der Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und kennzeichnet Menschen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die einen besonders hohen Bedarf an pflegerischer Versorgung haben. Um die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber verschiedene Leistungen vor. Dazu gehören unter anderem das Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Zuschüsse für Tages- und Nachtpflege sowie für vollstationäre Pflege. Auch für Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie für Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen stehen finanzielle Mittel zur Verfügung, um den Alltag von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zu erleichtern.

Pflegegeld & Pflegesachleistungen

Bei Pflegegrad 5, dem höchsten Pflegegrad, sind Menschen auf umfassende Unterstützung angewiesen. Dies betrifft sowohl das Pflegegeld, das zur freien Verfügung steht und ab 2025 990 Euro monatlich beträgt, als auch die Pflegesachleistungen, die für die Inanspruchnahme professioneller Pflegekräfte gedacht sind und sich auf 2.299 Euro monatlich belaufen. Durch die Kombinationsleistung können beide Optionen flexibel genutzt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass bei Pflegegrad 5 vierteljährlich ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI erfolgen muss, um die Qualität der häuslichen Pflege sicherzustellen und eine individuelle Beratung zu gewährleisten.

Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistung ermöglicht es Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5, sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen anteilig zu beziehen. Dies ist besonders dann vorteilhaft, wenn die Versorgung sowohl durch Angehörige als auch durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt wird. Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich dabei um den Prozentsatz der ausgeschöpften Pflegesachleistung. Das bedeutet: Je höher die Ausgaben für Leistungen eines Pflegedienstes sind, desto weniger Pflegegeld wird ausgezahlt – und umgekehrt. Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 5 beträgt die maximale Pflegesachleistung 2.299 Euro und das Pflegegeld 999 Euro monatlich. Wenn der Pflegedienst 2.069,10 Euro abrechnet (90 Prozent der Pflegesachleistungen), bleiben 10 Prozent des maximalen Betrags übrig. In diesem Fall können 99,90 Euro als Pflegegeld beantragt werden.

Verhinderungspflege & Kurzzeitpflege

Sind pflegende Angehörige selbst einmal krank oder verhindert, übernimmt die Pflegekasse für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr die Kosten für einen Ersatz. Wie viel Geld einer pflegebedürftigen Person dafür zur Verfügung steht, hängt damit zusammen, wer die Verhinderungspflege ausführt: Angehörige bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad oder Haushaltsmitglieder erhalten das 1,5 fache des Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 5 ergibt das einen Betrag von 1.498,50 €, während sonstigen Personen bis zu 1.685 € zusteht. Das zur Verfügung stehende Geld kann auch für eine Kurzzeitpflege, also die zeitlich begrenzte vollstationäre Versorgung in einer Einrichtung, eingesetzt werden.

Kann die Pflege zu Hause kurzzeitig nicht oder nur teilweise im erforderlichen Umfang abgedeckt werden, – zum Beispiel, weil die Pflegeperson in den Urlaub fährt – können Personen mit Pflegegrad 5 eine vorübergehende stationäre Pflege in einer pflegerischen Einrichtung wahrnehmen. Dies ist im Kalenderjahr mit maximal 8 Wochen möglich. Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. So kann zum Beispiel das Geld der Verhinderungspflege teilweise oder vollständig angerechnet werden und so die Kurzzeitpflege aufgestockt werden. In diesem Fall wird auch von kombinierten Leistungen gesprochen.

Ab 2024 soll für eine bestimmte Personengruppe die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege aus dem sogenannten Entlastungsbudget finanziert werden. Somit können 100% der ungenutzten Mittel aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Außerdem gibt es weitere Änderungen, wie der Anstieg der Höchstdauer auf 8 Wochen und der Entfall der Vorpflegezeit von 6 Monaten.

Die Änderungen gelten zunächst nur für Personen mit die Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Unterstützung, die Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 monatlich zusteht. Dieser Betrag beläuft sich auf 131 Euro (Stand Januar 2025) und ist zweckgebunden. Er dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern. Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Angebote und Leistungen eingesetzt werden, wie beispielsweise für die Inanspruchnahme von Alltagsbegleitern, Haushaltshilfen oder zur Teilnahme an Betreuungsgruppen. Diese Angebote sollen dazu beitragen, den Alltag der Pflegebedürftigen abwechslungsreicher zu gestalten und pflegende Angehörige zu entlasten, damit diese Zeit für Erholung und eigene Bedürfnisse finden können.

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Betreuungsform, die Menschen mit Pflegegrad 5 in Anspruch nehmen können. Dabei verbringen die Pflegebedürftigen einen Teil des Tages oder der Nacht in einer entsprechenden Einrichtung, wo sie pflegerisch und sozial betreut werden. Für diese Betreuungsform stehen monatlich 2.085 Euro zur Verfügung. Dieses Angebot kann eine wertvolle Ergänzung zur häuslichen Pflege sein, insbesondere wenn pflegende Angehörige tagsüber berufstätig sind oder Entlastung benötigen. Allerdings sollte der tägliche Transfer zur Einrichtung nicht zu beschwerlich sein.

Pflegehilfsmittel & Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Mit Pflegegrad 5 haben Pflegebedürftige Anspruch auf verschiedene Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung, die darauf abzielen, die häusliche Pflege zu erleichtern und eine möglichst selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Pflegehilfsmittel umfassen sowohl technische Geräte als auch Verbrauchsprodukte. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme werden oft leihweise zur Verfügung gestellt, während Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen monatlich bis zu einem Betrag von 42 Euro von der Pflegekasse übernommen werden können. Zusätzlich können Zuschüsse für Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung beantragt werden, beispielsweise für den Umbau des Badezimmers oder den Einbau eines Treppenlifts, wobei die Zuschüsse bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme betragen können.

Pflegeberatung und Beratungseinsatz

Menschen mit Pflegegrad 5, die Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen, haben ein Recht auf eine Pflegeberatung. Das gilt auch für pflegende Angehörige. Im Gegenzug müssen Personen mit Pflegegrad 5 laut § 37(3) SGB XI vier Mal im Jahr Pflegeberatung in Anspruch nehmen, sofern sie Pflegegeld von der Pflegeversicherung erhalten. Dadurch soll mitunter die Sicherheit der pflegebedürftigen Person gewährleistet sein, da diese sich sozusagen in einem abhängigen Verhältnis zu den Pflegenden befindet.

Pflegekurse für Angehörige

Um pflegende Angehörige bestmöglich zu unterstützen, bieten die Pflegekassen kostenlose Pflegekurse an. In diesen Kursen erlernen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wichtige Handgriffe und Pflegetechniken, die den Pflegealltag erleichtern. Zudem werden sie für mögliche Probleme sensibilisiert und lernen, in Notfällen richtig zu reagieren. Die Kurse bieten auch eine gute Gelegenheit, sich mit anderen pflegenden Angehörigen auszutauschen und Erfahrungen zu teilen.

III. Finanzielle Aspekte

Bei Pflegegrad 5 gibt es verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung. Zum einen gibt es das Pflegeunterstützungsgeld, welches Pflegepersonen zusteht, um Verdienstausfälle während kurzzeitiger Arbeitsverhinderung auszugleichen. Zudem gibt es den Wohngruppenzuschuss, der monatlich an Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gezahlt wird. Auch für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) können Leistungen in Anspruch genommen werden, um den Pflegealltag zu erleichtern. Bei vollstationärer Pflege im Heim übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten, jedoch muss ein Eigenanteil von den Pflegebedürftigen getragen werden. Seit Januar 2024 zahlt die Pflegeversicherung einen Zuschlag zum Eigenanteil, der mit der Dauer der vollstationären Pflege steigt und Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten schützen soll.

Pflegeunterstützungsgeld

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Pflegeunterstützungsgeld wird gezahlt, wenn pflegende Angehörige aufgrund einer akuten Pflegesituation eine Auszeit von der Arbeit benötigen. Es dient dazu, den Verdienstausfall während dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auszugleichen. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht für bis zu zehn Arbeitstage. Diese Leistung kann seit der Pflegereform 2024 jährlich neu beansprucht werden, wenn erneut eine akute Pflegesituation eintritt. Das Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt.

Wohngruppenzuschuss

Personen, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft leben und mindestens zu dritt einen Pflegegrad haben, haben Anspruch auf einen Wohngruppenzuschuss. Dieser Zuschuss beträgt monatlich 224 Euro und wird zusätzlich zu anderen Leistungen gezahlt. Er dient dazu, die zusätzlichen Aufwendungen der Wohngruppe zu decken. Damit kann beispielsweise eine Hilfsperson finanziert werden, die allgemein für alle Bewohner organisatorische oder betreuende Tätigkeiten übernimmt.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) können Menschen mit Pflegegrad 5 und ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Diese Apps und digitalen Lösungen können beispielsweise bei der Organisation der Pflege helfen, die Kommunikation zwischen Pflegenden und Angehörigen erleichtern oder therapeutische Übungen anbieten. Die Kosten für DiPA werden von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 53 Euro monatlich übernommen, sofern die Anwendung im DiPA-Verzeichnis gelistet ist und ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Vollstationäre Pflege im Heim & Eigenanteil

Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegeversicherung bei Pflegegrad 5 monatlich 2.096 Euro. Reicht dieser Betrag nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen zu decken, muss die pflegebedürftige Person einen Eigenanteil zahlen. Seit 2017 gilt ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5, wodurch Betroffene im Pflegegrad 5 nicht mehr zuzahlen als Betroffene im Pflegegrad 2. Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten an. Seit Januar 2024 zahlt die Pflegeversicherung einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Dauer der vollstationären Pflege steigt: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr. Es ist ratsam, sich vor der Auswahl eines Heims ausführlich über die Kosten zu informieren, da diese je nach Einrichtung variieren können. Jede pflegebedürftige Person in voll- und teilstationären Einrichtungen hat Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, deren Kosten von der Pflegeversicherung getragen werden.

IV. Pflegeformen

Bei der Entscheidung zwischen häuslicher und stationärer Pflege für Personen mit Pflegegrad 5 müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Die häusliche Pflege ermöglicht es dem Pflegebedürftigen, in seiner vertrauten Umgebung zu bleiben, was sich positiv auf sein Wohlbefinden auswirken kann. Allerdings erfordert sie ein hohes Maß an Engagement und Zeit von den pflegenden Angehörigen. Zudem muss sichergestellt sein, dass die notwendige medizinische und pflegerische Versorgung zu Hause gewährleistet werden kann. Im Gegensatz dazu bietet die stationäre Pflege in einer Einrichtung eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung und medizinische Versorgung. Dies kann besonders wichtig sein, wenn der Pflegebedürftige komplexe gesundheitliche Bedürfnisse hat oder die pflegenden Angehörigen an ihre Belastungsgrenzen stoßen. Allerdings bedeutet die stationäre Pflege auch einen Verlust der vertrauten Umgebung und möglicherweise eine Einschränkung der Autonomie des Pflegebedürftigen. Es ist daher wichtig, die individuellen Bedürfnisse und Vorlieben des Pflegebedürftigen sowie die Möglichkeiten und Grenzen der pflegenden Angehörigen sorgfältig abzuwägen, um die bestmögliche Entscheidung zu treffen.

Häusliche vs. Stationäre Pflege: Vor- und Nachteile

Die Entscheidung zwischen häuslicher und stationärer Pflege hängt stark von den individuellen Bedürfnissen und Umständen ab. Häusliche Pflege ermöglicht es Pflegebedürftigen, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben, was sich positiv auf ihr Wohlbefinden auswirken kann. Sie bietet zudem eine persönlichere Betreuung, die auf die spezifischen Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnitten ist. Allerdings kann die häusliche Pflege eine erhebliche Belastung für pflegende Angehörige darstellen, sowohl emotional als auch physisch. Stationäre Pflege hingegen bietet eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch qualifiziertes Fachpersonal und kann eine Entlastung für Angehörige sein. Sie ermöglicht auch den Zugang zu spezialisierten medizinischen und therapeutischen Angeboten. Allerdings kann der Umzug in eine stationäre Einrichtung für Pflegebedürftige eine große Umstellung bedeuten und mit dem Verlust ihrer vertrauten Umgebung und sozialen Kontakte verbunden sein. Bei Pflegegrad 5 ist es besonders wichtig, diese Aspekte sorgfältig abzuwägen, um die bestmögliche Entscheidung für alle Beteiligten zu treffen.

V. Rechtliches & Beratung

Wird ein Pflegegrad abgelehnt oder ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt, haben Betroffene die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen. Dies sollte schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Eine genaue Prüfung des Gutachtens ist ratsam, um Fehler oder fehlende Punkte zu identifizieren. Es ist hilfreich, sich von einem Pflegeberatungsdienst unterstützen zu lassen, um die Erfolgschancen zu erhöhen. Zudem sollten ärztliche Unterlagen und ein Pflegetagebuch zur Dokumentation der Pflegebedürftigkeit vorgelegt werden.

Eine kostenlose Pflegeberatung steht Betroffenen und Angehörigen zur Seite, um die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten. Diese Beratung kann helfen, die individuelle Pflegesituation zu optimieren und zusätzliche Entlastungs- und Hilfsangebote zu finden. Pflegeberatungsstellen und Pflegestützpunkte bieten hierfür wertvolle Unterstützung.

Widerspruch bei Ablehnung des Pflegegrads

Etwa jeder dritte Antrag auf einen Pflegegrad wird abgelehnt oder es wird ein Pflegegrad berechnet, der unerwartet niedrig ist. In beiden Fällen sollten Sie innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Ablehnungsbescheides Widerspruch einlegen. Erledigen Sie das immer schriftlich – per Einschreiben mit Rückschein.

Prüfen Sie dazu zunächst das der Ablehnung beigefügte Gutachten und gehen Sie alle dort aufgelisteten Punkte durch. Folgende Überlegungen helfen außerdem: War der Pflegebedürftige am Tag der Begutachtung ungewöhnlich fit und entsprach dieser Tag möglicherweise nicht dem durchschnittlichen Pflegealltag? Wurden alle Sachverhalte korrekt erfasst oder fehlen einige Punkte? Halten Sie alles schriftlich fest, was Ihnen auffällt oder diesbezüglich in den Sinn kommt. So vergessen Sie nichts, wenn Sie in den Widerspruch gehen.

Lassen Sie sich am besten auch von einem Pflegeberatungsdienst unterstützen. Solche Beratungsstellen sind speziell auf diese Fälle spezialisiert und kennen alle Tricks und Kniffe. So erhöhen Sie die Chancen, dass der Antrag auf Pflegeleistungen im nächsten Gang erfolgreich ist. Ein Widerspruch muss gründlich vorbereitet sein. Das heißt für Sie: Fordern Sie Arztbriefe, Atteste, Entlassungsberichte ein, um die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person zu verifizieren. Auch ein tägliches Pflegetagebuch kann bei den Bewertungspunkten zu dem Unterschied führen, der Ihnen den Pflegegrad 5 im Folgegutachten beschert.

Gut zu wissen: Innerhalb der vierwöchigen Frist reicht eine schriftliche Mitteilung an die Pflegeversicherung, dass Sie gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Hier müssen Sie noch keine Gründe angeben. Anschließend haben Sie deutlich länger als die vier Wochen Zeit, den Widerspruch gut vorzubereiten.

Kostenlose Pflegeberatung

Pflegende Angehörige, die sich um eine Person mit Pflegegrad 5 kümmern, befinden sich oft in besonders anspruchsvollen Situationen – vor allem, wenn sie zusätzlich zur Pflege noch erwerbstätig sind. Sie haben dabei ebenso wie die pflegebedürftige Person Anspruch auf eine Pflegeberatung, verschiedene Formen der Pflegezeit, sowie Pflegekurse. Menschen mit Pflegegrad 5, die Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen, haben ein Recht auf eine Pflegeberatung. Das gilt auch für pflegende Angehörige. Im Gegenzug müssen Personen mit Pflegegrad 5 laut § 37(3) SGB XI vier Mal im Jahr Pflegeberatung in Anspruch nehmen, sofern sie Pflegegeld von der Pflegeversicherung erhalten. Dadurch soll mitunter die Sicherheit der pflegebedürftigen Person gewährleistet sein, da diese sich sozusagen in einem abhängigen Verhältnis zu den Pflegenden befindet.

VI. Fazit

Der Pflegegrad 5 stellt die höchste Stufe der Pflegebedürftigkeit dar und wird Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit zuerkannt. Dies bedeutet, dass Betroffene in nahezu allen Bereichen ihres Lebens auf umfassende Hilfe und Unterstützung angewiesen sind. Pflegende Angehörige spielen eine entscheidende Rolle bei der Versorgung von Menschen mit Pflegegrad 5 und tragen eine hohe Verantwortung. Um diese anspruchsvolle Aufgabe bewältigen zu können, stehen sowohl der pflegebedürftigen Person als auch den Angehörigen vielfältige Leistungen und Unterstützungsangebote zur Verfügung. Es ist wichtig, sich umfassend über die verschiedenen Optionen zu informieren und die passenden Hilfen in Anspruch zu nehmen, um eine bestmögliche Versorgung und Entlastung zu gewährleisten.

Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte

Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad in Deutschland und wird Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung zuerkannt. Dies bedeutet, dass Betroffene in nahezu allen Lebensbereichen auf umfassende Hilfe angewiesen sind. Die Leistungen umfassen finanzielle Unterstützung wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen, aber auch Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger, wie Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Zudem gibt es Zuschüsse für Wohnraumanpassungen und Pflegehilfsmittel, um den Alltag zu erleichtern. Ziel ist es, eine bestmögliche Versorgung zu gewährleisten, sei es zu Hause oder in einer stationären Einrichtung.