Pflegegrad 3

Der Pflegegrad 3 wird Personen zuerkannt, die eine schwere Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit oder ihrer Fähigkeiten aufweisen. Dies bedeutet, dass Betroffene in vielen Bereichen ihres täglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen sind. Die Feststellung des Pflegegrads erfolgt durch eine Begutachtung, bei der die Selbstständigkeit in verschiedenen Bereichen des Lebens bewertet wird. Dabei werden Punkte vergeben, und für den Pflegegrad 3 muss eine Gesamtpunktzahl zwischen 47,5 und unter 70 erreicht werden. Im Jahr 2025 erhalten Personen mit Pflegegrad 3 unter anderem ein monatliches Pflegegeld von 599 Euro und Pflegesachleistungen von bis zu 1.497 Euro.

Definition und Voraussetzungen

Für die Einstufung in den Pflegegrad 3 ist eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit erforderlich. Dies bedeutet, dass die betroffene Person in mehreren Bereichen ihres Lebens regelmäßig Unterstützung benötigt. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder von Medicproof wird die Selbstständigkeit des Antragstellers prüfen und bewerten. Dabei werden verschiedene Kriterien wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung und die Gestaltung des Alltagslebens berücksichtigt.

Begutachtung durch den MD

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) ist ein zentraler Schritt im Verfahren zur Feststellung eines Pflegegrades. Der MD wird von der Pflegekasse beauftragt, den individuellen Pflegebedarf des Antragstellers zu ermitteln. Dabei erfolgt eine umfassende Prüfung der körperlichen, geistigen und psychischen Verfassung des Betroffenen. Der Gutachter des MD bewertet unter anderem die Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen wie Mobilität, Ernährung, Körperpflege und kognitive Fähigkeiten. Auf Grundlage dieser Begutachtung erstellt der MD ein Gutachten, das der Pflegekasse als Entscheidungsgrundlage für die Zuerkennung eines Pflegegrades dient. Es ist wichtig zu beachten, dass der MD unabhängig agiert und seine Einschätzung objektiv und nachvollziehbar dokumentiert.

II. Leistungen

Bei Pflegegrad 3 haben Betroffene Anspruch auf vielfältige Leistungen. Dazu gehören Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationspflege, Entlastungsleistungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege sowie Hilfsmittel und Wohnraumanpassung. Die Leistungen variieren in ihrer Höhe und sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Ziel ist es, eine individuelle und bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen.

Pflegegeld

Bei Pflegegrad 3 erhalten Pflegebedürftige bis zu 599 Euro pro Monat an Pflegegeld. Voraussetzung dafür ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist und keine Pflegesachleistungen bezogen werden. Sollten Sie neben dem Pflegegeld auch Pflegesachleistungen benötigen, können Sie Kombinationsleistungen beantragen. Pflegegeld ist nicht zweckgebunden und kann flexibel eingesetzt werden, beispielsweise als Anerkennung für die Unterstützung durch Angehörige.

Pflegesachleistungen

Bei Pflegegrad 3 haben Betroffene Anspruch auf sogenannte Pflegesachleistungen. Diese umfassen spezifische Dienstleistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Sie können zur Unterstützung oder Übernahme der häuslichen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst genutzt werden und betragen bis zu 1.497 Euro pro Monat (Stand Januar 2025). Pflegebedürftige, die überwiegend von Privatpersonen im häuslichen Umfeld gepflegt werden und nur einen Teil des Budgets der Pflegesachleistung benötigen, können Kombinationsleistungen beantragen.

Kombinationspflege

Die Kombinationspflege ermöglicht es Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen zu beziehen. Dies ist besonders dann vorteilhaft, wenn die Pflege teilweise durch Angehörige und teilweise durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt. Der nicht durch die Pflegesachleistungen ausgeschöpfte Betrag wird anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Diese flexible Lösung ermöglicht es, die bestmögliche Versorgung sicherzustellen und die individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen optimal zu berücksichtigen.

Entlastungsleistungen

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (Stand Januar 2025) steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 zur Verfügung, um zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Dieser Betrag kann beispielsweise für eine Haushaltshilfe, Alltagsbegleiter oder die Tages- und Nachtpflege verwendet werden, um pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern.

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflege, die es Menschen mit Pflegebedarf ermöglicht, tagsüber oder nachts in einer speziellen Einrichtung betreut zu werden. Dies bietet eine wertvolle Entlastung für pflegende Angehörige und ermöglicht den Pflegebedürftigen, weiterhin in ihrem eigenen Zuhause zu leben. Menschen mit Pflegegrad 3 können für diese Art der Betreuung monatlich bis zu 1.357 Euro in Anspruch nehmen. Die Tages- und Nachtpflege ergänzt die häusliche Pflege, ersetzt sie aber nicht vollständig.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ist eine Option für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden kann, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen. Sie ermöglicht einen befristeten Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.854 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag kann durch nicht ausgeschöpfte Mittel der Verhinderungspflege auf bis zu 3.539 Euro erhöht werden. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Die Kurzzeitpflege ist auf maximal acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt.

Vollstationäre Pflege

Für die vollstationäre Pflege stehen Personen, die in Pflegegrad 3 eingestuft wurden, 1.319 Euro monatlich zur Verfügung. Leistungen der vollstationären Pflege können nur beantragt werden, wenn die Person in einem Heim oder ähnlichem lebt und dort vollzeit gepflegt wird.

Hilfsmittel und Wohnraumanpassung

Personen mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf verschiedene Hilfsmittel und Anpassungen, die ihren Alltag erleichtern. Dazu gehören:

  • Technische Hilfsmittel: Pflegebetten, Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen, die von der Krankenkasse finanziert werden.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Monatlicher Zuschuss von bis zu 42 Euro für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und weitere Hygieneartikel.
  • Wohnraumanpassung: Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro für Umbaumaßnahmen, die das Wohnumfeld barrierefreier gestalten, wie zum Beispiel der Einbau eines Treppenlifts oder die Anpassung des Badezimmers.

III. Antragstellung

Die Antragstellung für Pflegegrad 3 erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse. Ein formloser Antrag, beispielsweise per E-Mail, Brief oder Fax, ist ausreichend. Online-Dienste können den Prozess erleichtern. Nach der Antragsstellung beauftragt die Pflegekasse einen externen Gutachter, wie den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof, der die Selbstständigkeit des Antragstellers im häuslichen Umfeld begutachtet. Dabei werden sechs Lebensbereiche berücksichtigt: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Pflegekasse entscheidet unter Berücksichtigung des Gutachtens über den Pflegegrad. Für Pflegegrad 3 ist eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit erforderlich, was bedeutet, dass in nahezu allen Alltagsbereichen Unterstützung benötigt wird.

Antragsprozess

Der Antragsprozess für Pflegegrad 3 beginnt mit der Einreichung eines Antrags bei der zuständigen Pflegekasse. Dieser kann formlos per E-Mail, Brief oder Fax erfolgen. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Pflegekasse einen Gutachter, in der Regel vom Medizinischen Dienst (MD), der die Selbstständigkeit des Antragstellers in seinem häuslichen Umfeld beurteilt. Der Gutachter nutzt ein standardisiertes Begutachtungsinstrument, um Einschränkungen in verschiedenen Lebensbereichen wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung zu erfassen. Abschließend entscheidet die Pflegekasse auf Grundlage des Gutachtens über den Pflegegrad.

Gutachtertermin

Nachdem der Antrag auf einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse eingegangen ist, wird ein Gutachtertermin vereinbart. Dieser Termin dient dazu, den Grad der Selbstständigkeit des Antragstellers zu beurteilen und festzustellen, ob die Voraussetzungen für Pflegegrad 3 erfüllt sind. Der Gutachter, in der Regel vom Medizinischen Dienst (MD) oder von Medicproof, wird sich ein Bild von der Alltagssituation des Antragstellers machen und die Beeinträchtigungen in den verschiedenen Lebensbereichen erfassen.

IV. Änderungen durch Pflegereformen

Die Änderungen durch Pflegereformen haben das Ziel, die Leistungen und Strukturen der Pflegeversicherung an die sich ändernden Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen anzupassen. Ein wesentlicher Punkt ist die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade im Jahr 2017. Diese Reform sollte vor allem Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, wie Demenz, besser berücksichtigen. Durch die Einführung der Pflegegrade wurde die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit neu ausgerichtet, wobei der Fokus stärker auf die Selbstständigkeit und den Fähigkeiten der Betroffenen liegt.

V. Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Pflegegrad 3 umfassen die Voraussetzungen für den Erhalt, die Höhe des Pflegegeldes im Jahr 2025, und welche Leistungen die Pflegesachleistung beinhaltet. Auch Fragen zur zusätzlichen Haushaltshilfe, Verhinderungspflege, typischen Stunden täglicher Pflege, Auswirkungen auf die Rente, Kombileistungen, Antragstellung und Leistungen bei Pflegestufe 3 (jetzt Pflegegrad 3) sind relevant. Zudem wird oft nach der Höhe der Kombileistung und dem gesamten Geld, das man bei Pflegegrad 3 bekommt, gefragt.