Die Grundlagen für ein Pflegepaket bei Pflegegrad 1 umfassen das Verständnis der Definition und Voraussetzungen für diesen Pflegegrad, sowie die Kenntnis der Leistungen, die von der Pflegeversicherung erbracht werden. Pflegegrad 1 wird Personen zuerkannt, die eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Dies bedeutet, dass sie in bestimmten Bereichen ihres Lebens Unterstützung benötigen, während sie andere Aspekte weiterhin selbstständig bewältigen können. Die Leistungen der Pflegeversicherung zielen darauf ab, diese Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten und die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern. Im Folgenden werden die spezifischen Kriterien und Leistungen im Detail erläutert, um ein umfassendes Verständnis der Grundlagen für ein Pflegepaket bei Pflegegrad 1 zu gewährleisten.
Definition und Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 wird Personen zuerkannt, die eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Dies bedeutet, dass sie zwar noch viele alltägliche Aufgaben selbstständig erledigen können, jedoch in bestimmten Bereichen Unterstützung benötigen. Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt und eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) durchgeführt werden. Dabei werden verschiedeneModule wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung undAlltagsgestaltung bewertet. Eine Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten führt zur Einstufung in Pflegegrad 1.
Leistungen der Pflegeversicherung
Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen oder Ihren Angehörigen verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung zu. Da es sich um den niedrigsten Pflegegrad handelt, sind die finanziellen Leistungen im Vergleich zu höheren Pflegegraden geringer. Ziel ist es, Menschen mit Pflegegrad 1 so lange wie möglich in ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen. Zu den Leistungen gehören Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, der Entlastungsbetrag, ein Wohngruppenzuschuss, ein Zuschuss zum Hausnotruf und zur Wohnraumanpassung. Viele weitergehende Pflegeleistungen werden erst ab Pflegegrad 2 gewährt.
II. Leistungen im Detail
Bei Pflegegrad 1 haben Betroffene Anspruch auf verschiedene Leistungen, die ihren Alltag erleichtern sollen. Dazu gehören Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe, sowie ein monatlicher Entlastungsbetrag. Auch Zuschüsse für einen Hausnotruf oder für notwendige Wohnraumanpassungen können in Anspruch genommen werden. Diese Leistungen sollen die Selbstständigkeit der Betroffenen fördern und pflegende Angehörige entlasten.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind ein wichtiger Bestandteil der Versorgung von Menschen mit Pflegegrad 1. Diese Hilfsmittel umfassen Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz und Bettschutzeinlagen, die dazu beitragen, die Hygiene im häuslichen Umfeld zu gewährleisten und das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Personen mit Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf eine monatliche Pauschale von bis zu 40 Euro für diese Hilfsmittel. Diese Pauschale kann genutzt werden, um die benötigten Produkte selbst zu beschaffen oder eine sogenannte Pflegebox zu beziehen, die regelmäßig mit den notwendigen Verbrauchsmaterialien gefüllt wird.
Definition und Beispiele
Pflegehilfsmittel sind Gegenstände, die dazu dienen, die Pflege zu Hause zu erleichtern und zu unterstützen. Sie lassen sich in zwei Kategorien einteilen: technische Hilfsmittel und Verbrauchsprodukte. Zu den technischen Hilfsmitteln gehören beispielsweise Pflegebetten,Rollstühle und Hausnotrufsysteme. Verbrauchsprodukte umfassen Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz und Bettschutzeinlagen. Hier sind einige Beispiele für Pflegehilfsmittel:
- Einmalhandschuhe: Schützen sowohl den Pflegenden als auch den Pflegebedürftigen vor Keimen.
- Desinfektionsmittel: Für Hände und Flächen, zur Vorbeugung von Infektionen.
- Mundschutz: Dient dem Schutz vor Tröpfcheninfektionen.
- Bettschutzeinlagen: Schützen die Matratze bei Inkontinenz.
- Schutzschürzen: Schützen die Kleidung des Pflegenden vor Verschmutzungen.
Kostenübernahme
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 42 Euro monatlich. Diese Kosten werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen. Zu den erstattungsfähigen Produkten gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen und Bettschutzeinlagen. Die Kosten für diese Produkte werden in der Regel direkt mit der Pflegekasse abgerechnet, sodass Versicherte diese Hilfsmittel in der Regel kostenfrei beziehen können.
Entlastungsbetrag
Der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro (Stand 2025) ist eine zweckgebundene Geldleistung. Der Betrag dient zur Entlastung pflegender Angehöriger und Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Ausnahmsweise kann der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 auch für Pflegeleistungen verwendet werden, für die es ansonsten keine finanziellen Mittel für diesen Pflegegrad gibt.
Einsatzmöglichkeiten
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich kann vielseitig eingesetzt werden, um den Alltag von Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 zu erleichtern. Er kann beispielsweise für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigungshilfen, die Unterstützung im Garten oder kleinere Reparaturen genutzt werden. Auch Alltagsbegleiter, die stundenweise Betreuung anbieten, um beispielsweise gemeinsam spazieren zu gehen, vorzulesen oder Behördengänge zu erledigen, können über den Entlastungsbetrag finanziert werden. Ebenso ist es möglich, den Betrag für die Teilnahme an Gruppenangeboten wie Gedächtnistraining, Sportgruppen oder Ausflüge zu verwenden, um soziale Kontakte zu pflegen und die Lebensqualität zu erhöhen. Wichtig ist, dass die Anbieter der Leistungen nach Landesrecht zugelassen sind und eine entsprechende Rechnung ausstellen, die bei der Pflegekasse eingereicht werden kann.
Hausnotruf
Ein Hausnotruf kann eine große Hilfe für Menschen mit Pflegegrad 1 sein, insbesondere wenn sie allein leben. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten für den Hausnotruf, aktuell bis zu 25,50 Euro monatlich. Es gibt verschiedene Arten von Hausnotrufsystemen, wie zum Beispiel mobile Notrufe in Form eines Armbands oder klassische stationäre Systeme. Welches System am besten geeignet ist, hängt von der Mobilität der pflegebedürftigen Person ab. Im Notfall kann so schnell Hilfe gerufen werden.
Wohnraumanpassung
Die Anpassung des Wohnraums ist ein wichtiger Aspekt, um die Selbstständigkeit von Menschen mit Pflegegrad 1 zu erhalten. Durch gezielte Veränderungen im Wohnumfeld können Barrieren reduziert und die Sicherheit erhöht werden. Typische Maßnahmen umfassen den Einbau von Haltegriffen im Badezimmer, die Beseitigung von Stolperfallen wie Teppichen oder Schwellen sowie die Anpassung der Beleuchtung. Auch die Installation eines Treppenlifts kann infrage kommen, um die Zugänglichkeit von Wohnungen oder Häusern mit mehreren Etagen zu gewährleisten. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für solche Maßnahmen mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind digitale Lösungen, die speziell entwickelt wurden, um die häusliche Pflege zu unterstützen und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern. Diese Anwendungen können beispielsweise Apps oder webbasierte Programme sein, die auf verschiedenen Geräten wie Smartphones, Tablets oder Computern genutzt werden können. Sie bieten vielfältige Funktionen, wie z.B. die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme, die Organisation von Pflegeterminen oder die Bereitstellung von Informationen und Anleitungen für pflegende Angehörige. Um eine DiPA von der Pflegekasse erstattet zu bekommen, muss sie in das digitale Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen worden sein. Nur die dort aufgelisteten DiPAs werden erstattet. Wer eine DiPA nutzen will, muss einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, damit die Kosten übernommen werden. Die Pflegekasse übernimmt dabei bis zu 53 Euro im Monat (Neuer Stand 2025) für eine digitale Pflegeanwendung.
III. Ausgeschlossene Leistungen
Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf das Pflegegeld, welches eine monatliche finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige darstellt, die zu Hause von Angehörigen oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen betreut werden. Ebenso entfällt der Anspruch auf Pflegesachleistungen, die für die Inanspruchnahme eines professionellen ambulanten Pflegedienstes gedacht sind. Auch die Kurzzeitpflege, die eine vorübergehende vollstationäre Versorgung in einer Einrichtung ermöglicht, sowie die Verhinderungspflege, die eine Ersatzpflege bei Ausfall der regulären Pflegeperson sicherstellt, können bei Pflegegrad 1 nicht beansprucht werden.
Pflegegeld
Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für Menschen mit Pflegegrad, die zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Pflegekräften versorgt werden. Es ist als Anerkennung und Unterstützung für die pflegenden Angehörigen gedacht. Da Personen mit Pflegegrad 1 in der Regel noch relativ selbstständig sind und die Pflege oft in geringem Umfang von Angehörigen übernommen wird, zahlt die Pflegekasse kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1. Der Fokus liegt darauf, die Selbstständigkeit der Betroffenen zu erhalten und zu fördern.
Pflegesachleistungen
Im Gegensatz zum Pflegegeld, das als finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige gedacht ist, sind Pflegesachleistungen dazu bestimmt, die Kosten für einen professionellen ambulanten Pflegedienst zu decken. Da Personen mit Pflegegrad 1 in der Regel noch weitgehend selbstständig sind und kein umfassender Bedarf an professioneller Pflege besteht, werden Pflegesachleistungen von der Pflegekasse nicht direkt übernommen. Allerdings besteht die Möglichkeit, den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen zu verwenden, wodurch auch bei Pflegegrad 1 eine gewisse Unterstützung durch einen ambulanten Dienst realisierbar ist.
IV. Antragstellung
Die Antragstellung für Leistungen bei Pflegegrad 1 umfasst mehrere Schritte. Zunächst muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Daraufhin erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK), bei der der Grad der Selbstständigkeit des Antragstellers ermittelt wird. Grundlage für die Begutachtung ist das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA), das verschiedene Module wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten und Selbstversorgung berücksichtigt. Wird ein Pflegegrad bewilligt, können bei Ablehnung Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls ein erneutes Gutachten beantragt werden. Es ist ratsam, sich im Vorfeld von der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt beraten zu lassen, um den Antragsprozess optimal zu gestalten.
Antragsprozess
Um das Pflegepaket bei Pflegegrad 1 zu beantragen, ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich. Diese leitet dann den Begutachtungsprozess durch den Medizinischen Dienst (MD) ein, welcher den individuellen Hilfebedarf feststellt. Im Anschluss an die Begutachtung erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung des Pflegegrades und die damit verbundenen Leistungen. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Pflegekasse innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einzulegen, sollte der festgestellte Pflegegrad nicht den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen.
Pflegebegutachtung durch den MDK
Im Rahmen der Pflegebegutachtung durch den MDK (Medizinischer Dienst) wird anhand eines umfassenden Kriterienkatalogs der Grad der Selbstständigkeit des Antragstellers in verschiedenen Lebensbereichen ermittelt. Der MDK begutachtet die Alltagskompetenz, also die Selbstständigkeit und Fähigkeiten, in sechs zentralen Lebensbereichen, auch Module genannt. Diese Module umfassen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Jedes Modul wird mit einem Punktwert bewertet, wobei die Module unterschiedlich stark in die Gesamtbewertung einfließen. Die Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad. Bei einer Gesamtpunktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten wird Pflegegrad 1 zuerkannt.
Widerspruch bei Ablehnung
Sollten Sie oder Ihr:e Angehörige:r nach der Antragstellung auf einen Pflegegrad wider Erwarten nur Pflegegrad 1 erhalten haben, besteht die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids formlos Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen. Es kommt nicht selten vor, dass Anträge entweder ganz abgelehnt werden oder lediglich Pflegegrad 1 ausgestellt wird, obwohl ein höherer Pflegebedarf besteht. Ein Widerspruchsverfahren kann sich in solchen Fällen lohnen, um eine erneute Begutachtung und gegebenenfalls eine Höherstufung zu erreichen.
V. Beratung und Anlaufstellen
Bei Fragen rund um den Pflegegrad und die damit verbundenen Leistungen stehen Ihnen verschiedene Anlaufstellen zur Verfügung. Zunächst ist die Kranken- oder Pflegekasse der betroffenen Person der erste Ansprechpartner. Ergänzend dazu bieten Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe eine wertvolle Unterstützung. Unabhängig vom Ausgang des Antrags auf einen Pflegegrad haben Sie innerhalb von zwei Wochen Anspruch auf eine Pflegeberatung durch Ihre Pflegeversicherung. Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Gesundheit ein Bürgertelefon eingerichtet, das unter der Nummer 030/ 340 60 66-02 erreichbar ist. Für Hörgeschädigte und Gehörlose steht der Beratungsservice des Bundesministeriums per Fax unter 030/ 340 60 66-07 oder per E-Mail zur Verfügung.
Pflegeberatung durch die Pflegekasse
Die Pflegekassen bieten kostenlose Pflegeberatungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige an, um eine optimale Grundpflege und Betreuung sicherzustellen. Diese Beratungsleistung ist unabhängig vom Pflegegrad und zielt auf Sozialleistungen, Hilfsangebote sowie Unterstützungsleistungen für Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ab. Zusätzlich bieten die Pflegekassen pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, an Pflegekursen teilzunehmen, um bestimmte Pflegetechniken zu erlernen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, der für Pflegepersonen ab Pflegegrad 2 verpflichtend ist.
Pflegestützpunkte
Pflegestützpunkte sind lokale Anlaufstellen, die umfassende Informationen und Beratung rund um das Thema Pflege bieten. Sie unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei allen Fragen zur Organisation der häuslichen Pflege, zu finanziellen Hilfen und zu Entlastungsangeboten. Die Beratung ist kostenlos und neutral, wodurch Betroffene eine unabhängige Orientierung im komplexen Pflegesystem erhalten.
VI. FAQ
Was bedeutet Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 ist der Pflegegrad mit den geringsten Beeinträchtigungen bei den Betroffenen.
Wann erhalte ich Pflegegrad 1?
Der Medizinische Dienst (MDK) ermittelt den Anspruch anhand eines Kriterienkatalogs, nachdem ein formloser Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse gestellt wurde.
Pflegegrad 1 – welche Leistungen stehen mir zu?
Zum Anspruch gehören ein monatlicher Festbetrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, der Entlastungsbetrag, der Wohngruppenzuschuss, Zuschuss zum Hausnotruf und zur Wohnraumanpassung.
Welche üblichen Leistungen der Pflegekasse erhalten Personen mit Pflegegrad 1 nicht?
Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege etc. sind erst ab Pflegegrad 2 in den Leistungen enthalten.
Für welche Leistungen kann bei Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag benutzt werden?
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € ist bei Pflegegrad 1 der einzige monatliche Betrag, den Pflegebedürftige verwenden können, um sich Hilfe von Außen zu holen.
Was kann ich tun, wenn die angebotenen Leistungen nicht ausreichen?
Sollten die Unterstützung nicht ausreichen, die Ihnen bei Pflegegrad 1 zusteht, können ein Widerspruch und eine erneute Beurteilung durch den MDK eine Lösung sein.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Beratung benötige?
Anlaufstellen für individuelle Informationen zu Pflegegraden sind die Pflegekasse (über Krankenkasse erreichbar), ein Pflegestützpunkt oder auch das Bürgertelefon.
Welche Leistungen erhalte ich unabhängig vom Pflegegrad?
Der Besuch eines Pflegekurses sowie die Inanspruchnahme einer Pflegeberatung sind nicht an einen Pflegegrad gekoppelt.
Bedeutung von Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 wird Personen zuerkannt, die eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit aufweisen. Dies bedeutet, dass sie in bestimmten Bereichen ihres Lebens Unterstützung benötigen, während sie andere Aspekte weiterhin selbstständig bewältigen können. Die Feststellung des Pflegegrads erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD), der anhand eines standardisierten Begutachtungsverfahrens den Grad der Selbstständigkeit in verschiedenen Modulen wie Mobilität, kognitiven Fähigkeiten und Selbstversorgung bewertet. Erreicht eine Person zwischen 12,5 und 27 Punkte, liegt ein Anspruch auf Pflegegrad 1 vor. Auch wenn die Einschränkungen gering sind, ermöglicht dieser Pflegegrad den Zugang zu wichtigen Leistungen der Pflegeversicherung, die darauf abzielen, die Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten und den Alltag zu erleichtern.
Wechsel des Anbieters von Pflegehilfsmitteln
Der Wechsel des Anbieters für Pflegehilfsmittel ist unkompliziert. Berechtigte mit Pflegegrad 1 können ihren Anbieter von Pflegehilfsmitteln jederzeit wechseln. Es empfiehlt sich, den neuen Anbieter zu beauftragen, die Kündigung beim bisherigen Dienstleister zu übernehmen. So wird sichergestellt, dass die Versorgung lückenlos weiterläuft und die Abrechnung korrekt erfolgt. Achten Sie darauf, einen Anbieter zu wählen, der Ihren individuellen Bedürfnissen entspricht und eine hohe Qualität der Produkte und Dienstleistungen bietet.